notfalls könne er auf diverse Verwandte zurückgreifen oder eine Fremdbetreuung organisieren (in einem Schreiben vom 5. Juli 2022 hätten seine Eltern ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Betreuungsaufgaben wahrzunehmen). Aufgrund einer Vertragsänderung ab 1. September 2022 habe der Beklagte Anspruch auf ein um 20 % reduziertes Arbeitspensum (80 %-Pensum), unabhängig von den betrieblichen Gegebenheiten und der Situation beim Arbeitgeber. Bezüglich der Betreuungsanteile führte die Vorinstanz aus (Urteil, Erw. 5.4.4), bei beruflich bedingten Abwesenheiten werde C. durch die Eltern der Klägerin betreut.