2. 2.1. 2.1.1. In erster Instanz hatte die Klägerin die alleinige Obhut über C. beantragt. Der Beklagte hatte gefordert, dass C. unter die "gemeinsame Obhut" der Parteien mit wochenweise alternierender Betreuung zu stellen sei. Die Vorinstanz ordnete die alternierende Obhut an, verwarf aber eine wöchentlich alternierende Obhut (Urteil, Erw. 5.2 und Erw. 5.4.3 f.). Sie erwog u.a., der Fokus liege auf C. Bedürfnissen und der Verfügbarkeit sowie den Betreuungskonzepten der Eltern. Die Klägerin arbeite derzeit selbständig -8-