6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: