In den "geraden Wochen" sei C. von der Mutter von Sonntag. 19.00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr und vom Vater vom Mittwoch, 19.00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr, zu betreuen. In den "ungeraden Wochen" sei der Sohn C. von der Mutter von Sonntag, 19.00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr und vom Vater vom Mittwoch, 12.00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr, zu betreuen. Die Betreuung an den Wochenenden von Freitag 19:00 Uhr, bis Sonntag 19:00 Uhr, erfolgt alternierend. Ziffer 3.1 ist wie folgt zu ersetzen: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für C. zu bezahlen: