3.3. Ab Beginn der alternierenden Obhut übernimmt jede Partei diejenigen Kosten für […] C., die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung und Wohnkostenanteil, ausgenommen die Kosten für die Krankenkasse, welche von der Gesuchstellerin übernommen werden). 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig […] ab Januar 2023 bis zur alternierenden Obhut […] Fr. 133.00 und ab September 2023 […] Fr. 510.00 zu bezahlen. 5. Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Grundlagen: