1.7. Mit Entscheid vom 1. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts (u.a.): "2. 2.1. […] C. wird unter die alternierende Obhut der Parteien im Sinne der nachfolgenden Betreuungs- und Ferienregelung gestellt: […] C. wird von der Gesuchstellerin von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, und vom Gesuchsgegner von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, betreut. Die Betreuung des Sohnes C. an den Wochenenden, von Freitag 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, erfolgt alternierend. […]