12. Es sei kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB anzuordnen." -3- 1.4. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde dem Beklagten ein Besuchsrecht jedes 2. Wochenende (Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) eingeräumt.