1.3. Mit Klageantwort vom 11. Juli 2022 beantragte der Beklagte (u.a.) die "gemeinsame Obhut" über C. mit sehr detailliert geregelter (Begehren Ziff. 10) alternierender Betreuung; nach seinem Aufenthalt bei einem Elternteil werde C. "dem anderen Elternteil jeweils überbracht" (Ziff. 10.5). Im Unterhaltspunkt wurde (u.a.) beantragt: "11. 11.1 Die Mutter bzw. der Vater trägt die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Wohnen, Alltagskleidung, Essen, Freizeit) sowie die ausserschulischen Betreuungskosten (Hort / Krippe) in der Zeit, wo sich C. bei ihr bzw. bei ihm aufhält, selber.