Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.67 / ft (SF.2022.74) Art. 54 Entscheid vom 9. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Christoph Blöchlinger, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 17, Postfach 160, 5401 Baden Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Matthias Gut, Rechtsanwalt, Gfennstrasse 47, 8603 Schwerzenbach vertreten durch lic. iur. Maia Ernst, alte Zürichstrasse 11, 8118 Pfaffhausen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzklage vom 22. Juni 2022 beantragte die Klägerin beim Ge- richtspräsidium Q. die Zuweisung der Obhut über den Sohn C. (geb. tt.mm. 2018) an sie. Im Weiteren forderte sie vom Beklagten (u.a.) monat- lichen Unterhalt wie folgt: Für C. vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 3'210.00 resp. ab 1. Januar 2023 Fr. 3'525.00 (je inkl. Betreuungsunter- halt und zzgl. Kinderzulagen) und für sie persönlich vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 90.00 resp. ab 1. Januar 2023 Fr. 590.00. 1.2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde C., wie von dieser beantragt, su- perprovisorisch unter die Obhut der Klägerin gestellt. 1.3. Mit Klageantwort vom 11. Juli 2022 beantragte der Beklagte (u.a.) die "ge- meinsame Obhut" über C. mit sehr detailliert geregelter (Begehren Ziff. 10) alternierender Betreuung; nach seinem Aufenthalt bei einem Elternteil werde C. "dem anderen Elternteil jeweils überbracht" (Ziff. 10.5). Im Unter- haltspunkt wurde (u.a.) beantragt: "11. 11.1 Die Mutter bzw. der Vater trägt die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Wohnen, Alltagskleidung, Essen, Freizeit) sowie die ausserschuli- schen Betreuungskosten (Hort / Krippe) in der Zeit, wo sich C. bei ihr bzw. bei ihm aufhält, selber. Die übrigen zwingend notwendigen Kosten (wie z.B. Krankenkasse, Ge- sundheitskosten, öffentlicher Verkehr, Schulbücher), tragen die Eltern je zur Hälfte. [Ausserordentliche Kinderkosten]. 11.2 Für die zwingend notwendigen und die ausserordentlichen Kosten errichtet der Vater ein 'Kinderkonto' lautend auf den Namen von C.. Auf dieses Konto zahlen die Eltern den für die Zahlung der oben erwähnten Verpflich- tungen monatlich ein. Der Vater ist zudem verpflichtet die gesetzlichen Kin- derzulagen auf dieses Konto zu überweisen. Rückerstattungen von Versi- cherungen oder Leistungen Dritter jeder Art zu Gunsten von C. werden ebenfalls auf dieses Kinderkonto bezahlt. Beide Elternteile haben die Voll- macht und den Zugriff zu diesem Konto. Der Vater verpflichtet sich, die Rechnungen für C. zu bezahlen. 12. Es sei kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB anzuord- nen." -3- 1.4. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde dem Beklagten ein Besuchsrecht jedes 2. Wochenende (Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) ein- geräumt. 1.5. Mit Stellungnahme vom 16. August 2022 beantragte die Klägerin in Abän- derung ihrer Klagebegehren vom Beklagten monatlichen Unterhalt wie folgt: Für C. vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 3'356.00 resp. ab 1. Januar 2023 Fr. 3'680.00 (je inkl. Betreuungsunterhalt und zzgl. Kinder- zulagen) und für sie persönlich ab 1. Januar 2023 Fr. 510.00. Im Übrigen hielt sie an ihren Klagebegehren fest. 1.6. An der Verhandlung vom 12. Januar 2023 vor dem Gerichtspräsidium Q. wurde eine Parteibefragung durchgeführt. In ihren Schlussvorträgen hielten die Parteien an ihren Begehren fest. 1.7. Mit Entscheid vom 1. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts (u.a.): "2. 2.1. […] C. wird unter die alternierende Obhut der Parteien im Sinne der nach- folgenden Betreuungs- und Ferienregelung gestellt: […] C. wird von der Gesuchstellerin von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, und vom Gesuchsgegner von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, betreut. Die Betreuung des Sohnes C. an den Wochenenden, von Freitag 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, erfolgt alternierend. […] 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [ab 1. Juli 2022] an [C. Unterhalt] monatlich vorschüssig zu bezahlen: Fr. 3'144.00 (davon Fr. 2'492.00 Betreuungsunterhalt) bis alternierende Obhut Fr. 2'260.00 (davon Fr. 1'864.00 Betreuungsunterhalt) alternierende Obhut bis und mit Juni 2023 Fr. 2'906.00 (davon Fr. 2'510.00 Betreuungsunterhalt) Juli 2023 und August 2023 Fr. 1'061.00 (davon Fr. 324.00 Betreuungsunterhalt) ab September 2023 Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. -4- 3.2. […] Zur Deckung [von C.] gebührenden Unterhalt (inkl. Betreuungsunter- halt) [fehlen] monatlich […] ab alternierender Obhut bis und mit Juni 2023 […] Fr. 478.00 (Betreuungsunterhalt). 3.3. Ab Beginn der alternierenden Obhut übernimmt jede Partei diejenigen Kosten für […] C., die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung und Wohnkostenanteil, ausgenommen die Kosten für die Krankenkasse, welche von der Gesuch- stellerin übernommen werden). 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig […] ab Januar 2023 bis zur alter- nierenden Obhut […] Fr. 133.00 und ab September 2023 […] Fr. 510.00 zu bezahlen. 5. Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Grundlagen: ab 1. Juli 2022: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (aus selbständiger Tätigkeit, exkl. Familienzulagen): Fr. 800.00 - (hypothetisches) monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 8'150.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 ab alternierender Obhut: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 800.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'600.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 ab 1. September 2023: - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'430.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'600.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00" 2. 2.1. Gegen den ihm am 20. März 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte am 30. März 2023 fristgerecht Berufung mit den Begehren: "1. Es seien die Ziffern 2.1, 3.1 und 3.2, Ziffer 4 und 5 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben. -5- 2. Die Eltern sollen ihren Sohn je zur Hälfte betreuen. Ziffer 2.1 Ergänzung: Regelung der Übergabe […] Der Elternteil, der gerade die Kindesbetreuung ausführt, bringt das Kind jeweils zum anderen Elternteil. 3. Der erste und zweite Abschnitt von Ziffer 2.1 sei wie folgt zu ändern: Die Betreuung des Sohnes C. sei alternierend je zur Hälfte zwischen Mut- ter und Vater aufzuteilen. In den "geraden Wochen" sei C. von der Mutter von Sonntag. 19.00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr und vom Vater vom Mittwoch, 19.00 Uhr bis Frei- tag, 19:00 Uhr, zu betreuen. In den "ungeraden Wochen" sei der Sohn C. von der Mutter von Sonntag, 19.00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr und vom Vater vom Mittwoch, 12.00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr, zu betreuen. Die Betreuung an den Wochenenden von Freitag 19:00 Uhr, bis Sonntag 19:00 Uhr, erfolgt alternierend. Ziffer 3.1 ist wie folgt zu ersetzen: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für C. zu bezahlen: - von Juli 2022 bis Mitte März 2023 (Phase 1) monatlich Fr. 1'738 (Kin- derzulage ist im Betrag bereits eingerechnet) - von Mitte März 2023 bis und mit Juni 2023 (Phase 2) monatlich Fr. 556 - für Juli 2023 und mit August 2023 (Phasen 3) monatlich Fr. 450 Die Kinderzulagen sind in den obigen Beträgen bereits berücksichtigt. Ziffer 3.2 sei aufzuheben. Ziffer 3.3 sei wie folgt zu ersetzen: Ab Beginn der alternierenden Obhut übernimmt jede Partei diejenigen Kosten für […] C., die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung und Wohnkostenanteil, ausgenommen die Kosten für die Krankenkasse, welche von Juli 2022 bis Juni 2023 (Phase 1 und 2) von der Berufungsbeklagten übernommen wer- den). Ziffer 3.4 Ergänzung: Kinderkonto Ab Juli 2023 sei der Vater zu verpflichten, für die zwingend notwendigen und die ausserordentlichen Kosten ein 'Kinderkonto' lautend auf den Na- men von C. einzurichten. Der Vater ist zudem zu verpflichten, die gesetz- lichen Kinderzulagen auf dieses Konto zu überweisen. Die Eltern seien zu verpflichten die monatlich notwendigen Überweisungen auf dieses Konto in gleicher Höhe zu leisten, damit die notwendigen Zah- lungen geleistet werden können. Rückerstattungen von Versicherungen oder Leistungen Dritter jeder Art zu Gunsten von C. werden ebenfalls auf dieses Kinderkonto bezahlt. Beide -6- Elternteile haben die Vollmacht und den Zugriff zu diesem Konto. Der Va- ter verpflichtet sich, die Rechnungen für C. zu bezahlen und alle notwen- digen administrativen Arbeiten zu erledigen. 4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten von Juli 2022 bis Mitte März 2023 (Phase 1) für ihren persönlichen Unterhalt […] Fr. 760 zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass ab Mitte März 2023 keine weiteren ehelichen Unterhaltszahlungen geschuldet sind. 5. Die Unterhaltsberechnungen gründen auf den Tabellen im Anhang, welche integrierter Bestandteil dieser Rechtsschrift und der Anträge sind. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die Klägerin die kosten- fällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Er- messensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEI- LER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Be- urteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offi- zialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). -7- 1.2. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien we- der von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwir- kungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tat- sachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Be- haupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht ha- ben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 1.3. Soweit der Beklagte in der Berufung (S. 4) vorbringt, er erkläre seine erst- instanzlichen Ausführungen und Eingaben "zum integrierenden Bestand- teil" der Berufungsbegründung, stellt ein solcher Verweis ebenso wenig wie derjenige auf die Berechnungstabellen im Anhang (vgl. Berufung, S. 11 ff.; Berufungsbegehren Ziff. 5) eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Erw. 1.1 oben) dar. Die Unterhaltsberech- nung der Vorinstanz ist nicht aufgrund seiner Berechnungstabellen nach allfälligen Fehlern zu durchleuchten (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zi- vilkammer, vom 30. Mai 2022 [ZSU.2022.6], Erw. 2.2). Mit blossen Wieder- holungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge ge- tan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. In erster Instanz hatte die Klägerin die alleinige Obhut über C. beantragt. Der Beklagte hatte gefordert, dass C. unter die "gemeinsame Obhut" der Parteien mit wochenweise alternierender Betreuung zu stellen sei. Die Vorinstanz ordnete die alternierende Obhut an, verwarf aber eine wöchent- lich alternierende Obhut (Urteil, Erw. 5.2 und Erw. 5.4.3 f.). Sie erwog u.a., der Fokus liege auf C. Bedürfnissen und der Verfügbarkeit sowie den Be- treuungskonzepten der Eltern. Die Klägerin arbeite derzeit selbständig -8- ca. 30 % als [...]. C. Betreuung während den Arbeitszeiten übernähmen ihre Eltern. Der Beklagte könne laut eigenen Aussagen 40 bis 60 % im Home-Office arbeiten. Er habe erklärt, a) er werde Überstunden aufbauen und diese für die Betreuung wieder abbauen, b) er könne seine Arbeit frei einteilen und z.B. nachts oder am Wochenende Arbeit vor- und nachholen und c) notfalls könne er auf diverse Verwandte zurückgreifen oder eine Fremdbetreuung organisieren (in einem Schreiben vom 5. Juli 2022 hätten seine Eltern ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Betreuungsaufgaben wahrzunehmen). Aufgrund einer Vertragsänderung ab 1. September 2022 habe der Beklagte Anspruch auf ein um 20 % reduziertes Arbeitspensum (80 %-Pensum), unabhängig von den betrieblichen Gegebenheiten und der Situation beim Arbeitgeber. Bezüglich der Betreuungsanteile führte die Vo- rinstanz aus (Urteil, Erw. 5.4.4), bei beruflich bedingten Abwesenheiten werde C. durch die Eltern der Klägerin betreut. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wie er unter der Woche eine zusätzliche (persönliche) Betreuung von 30 % (Arbeitspensum 80 %-Pensum abzgl. gewünschter Betreuungs- anteil 50 %) abdecken wolle. Auch habe er dies nicht genauer mit seinem Arbeitgeber abgeklärt. Insgesamt sei sein Betreuungskonzept vage und stark von der Möglichkeit, Überstunden anzuhäufen und zu kompensieren, sowie einer flexiblen Arbeitszeiteinteilung und der Arbeit im Home-Office, welche ohnehin (insbesondere bei Kindern in C. Alter) keine kindergerechte Betreuung darstelle, abhängig. Es sei für die Festlegung der Betreuungs- zeiten von einem um 20 % reduzierten Pensum auszugehen, auf das der Beklagte vertraglich Anspruch habe. Aufgrund der angeführten Flexibilität und der vorhandenen persönlichen Ressourcen sei davon auszugehen, dass der Beklagte darüber hinaus an einem zusätzlichen Wochentag eine angemessene Betreuung, insgesamt 40 %, durch Eigen- oder Fremdbe- treuung sicherstellen könne. Es sei anzunehmen, dass der Beklagte insbe- sondere zu Randzeiten eine persönliche Betreuung übernehmen könne. Es rechtfertigten sich leicht ungleiche Betreuungsanteile (Dispositiv-Ziffer 2.2), die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer alternierenden Ob- hut mit substantiellen Betreuungsanteilen beider Parteien von 57 % (Klä- gerin) resp. 43 % (Beklagter) resp. im Verhältnis von gerundet 60:40 ent- sprächen. Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 6) im Wesentlichen vor, "[v]on einer Gleichstellung von [Mutter und Vater] [könne] keine Rede sein". Zudem sei nicht dokumentiert, wann a) die Klägerin arbeite und b) sie C. persönlich betreue. Weiter habe er genügend dargelegt, dass er für C. da sei, ihn sel- ber betreue oder eine "professionelle / gleichwertig Fremdbetreuung inner- halb der Familie" organisieren könne. Im Sinne der Gleichberechtigung 50:50 sei es richtig, dass er jeden zweiten Mittwoch ab 12.00 Uhr C. be- treue. So wäre die Betreuung hälftig auf die Eltern aufgeteilt. -9- 2.1.2. Im Fall der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wie sie von der Vorinstanz rechtskräftig angeordnet wurde, haben beide Eltern grundsätz- lich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Kinderbetreuung zu be- teiligen, selbst wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspen- sums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist da- rauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. BGE 5A_888/2016 Erw. 3.3.2). Vorliegend ist für die Bestimmung der Betreuungsanteile damit zum vornherein unerheblich, dass der Beklagte in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war. Abzu- stellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er - im Lichte des ihm zu- mutbaren Erwerbspensums - in Zukunft für die Betreuung verfügbar sein wird. Aus der Anordnung der alternierenden Obhut kann aber auch nicht automatisch ein Anspruch auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden, wovon der Beklagte offensichtlich ausgeht. Das Bundesgericht spricht nur von Betreuungsanteilen, die "plus ou moins égales" sein müs- sen (BGE 5A_46/2015 Erw. 4.4.3). Alternierende Obhut bedeutet nicht, dass beide Eltern gleich viel Betreuungszeit übernehmen sollen. Vielmehr ist die prozentuale Aufteilung der Zeiten von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (BGE 5A_139/2020 Erw. 3.3.3 f.). Auch für die Ausgestaltung der Betreuungsanteile gilt das Kindeswohl als oberste Richtschnur (vgl. Ent- scheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 6. März 2023 [ZSU.2022.173], Erw. 5.1, mit Hinweisen). 2.1.3. Inwiefern die vorinstanzliche Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1 C. wohlverstandenem Kindswohl, d.h. seiner körperlichen, seelischen und geistigen Integrität (vgl. BGE 146 III 319 Erw. 6.2.2), nicht entsprechen resp. geradezu zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Kindswohlgefährdung darin zu erblicken, dass dem Beklagten im Rahmen des richterlichen Ermessens ein kleinerer Betreuungsanteil als der Klägerin zugestanden wurde. Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvoll- ziehbar dargelegt, warum sie das Betreuungskonzept des Beklagten als vage erachtet. Sie gab dabei zu Recht zu bedenken, dass sein Betreuungs- konzept stark von der Möglichkeit, Überstunden anzuhäufen und zu kom- pensieren, von einer flexiblen Arbeitszeiteinteilung und von der Arbeit im Home-Office, welche keine kindergerechte Betreuung darstellt, abhängig ist, und dass der Beklagte all dies offensichtlich auch nicht genauer mit sei- nem Arbeitgeber abgeklärt hat. Der Beklagte bringt in seiner Berufung nichts Neues vor resp. setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht substantiiert auseinander (vgl. Erw. 1.1 oben); er wiederholt im We- sentlichen nur das von ihm bereits in erster Instanz Vorgebrachte (flexible Arbeitseinteilung; Anhäufung von Überstunden und deren Kompensation - 10 - für die Betreuung; 40 - 60 % Home-Office; notfalls Hilfe von Eltern, Bruder, Tante) (vgl. Erw. 1.3 oben) und beharrt gestützt darauf aus Gleichbehand- lungsgründen auf einer 50:50 Betreuung, auf welche nach dem Gesagten kein absoluter Anspruch besteht (vgl. Erw. 2.1.2 oben). Obwohl aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz naheliegend, hat der Beklagte auch in der Berufung insbesondere keine Angaben gemacht zu seiner tatsächlichen Möglichkeit, Überstunden in grossem Umfang generieren und durch Frei- zeit von gleicher Dauer kompensieren zu können, geschweige denn irgend- welche diesbezüglichen Bestätigungen eingereicht. (Arbeitsvertraglich) do- kumentiert ist lediglich, dass dem Beklagten ein freier (Arbeits-)Tag pro Woche zugesichert ist. Im angefochtenen Entscheid wurde sodann zutref- fend darauf hingewiesen, dass Arbeiten im Homeoffice jedenfalls bei einem Kind in C. Alter nicht mit Kinderbetreuung gleichzusetzen ist, da zwar eine Aufsichtsperson zugegen ist, diese sich aber nicht frei mit dem Kind befas- sen kann (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. Sep- tember 2022 [ZSU.2022.124], Erw. 5.2). Auf Seiten der Klägerin erscheint es hingegen als glaubhaft, dass C. - wie schon in der Vergangenheit teil- weise und unstrittig - auch inskünftig bei Ausübung eines höheren Arbeits- pensums bei beruflich bedingten Absenzen der Klägerin ausserhalb der Schulzeiten von deren Eltern betreut wird. Mit seinem Anliegen, sein Be- treuungsanteil sei auf 50 % zu erhöhen resp. er sei zusätzlich jeden zwei- ten Mittwoch ab 12.00 Uhr zur Betreuung von C. zu berechtigen, ist der Beklagte demzufolge nicht zu hören. Die Klägerin ihrerseits fordert in ihrer Berufungsantwort (S. 8 f., S. 17) eine Reduktion des Betreuungsanteils des Beklagten von Amtes wegen (vgl. Art. 296 ZPO) um mindestens einen halben oder ganzen Tag pro Woche, "um eine stabile, den bisherigen Verhältnissen, den konkreten Betreuungs- möglichkeiten und dem Kindswohl Rechnung tragende Lösung zu gewähr- leisten". Die Parteien hätten bis zur Trennung eine klassische Rollenvertei- lung gelebt; der Beklagte habe sein Pensum nur wegen des Eheschutzver- fahrens auf 80 % reduziert und seine Betreuungsmöglichkeiten seien aus- gesprochen zweifelhaft. Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen und das Vorbringen, die vorinstanzliche Betreuungsreglung sei für C. "ein sehr schwer zu verkraftender Einschnitt", sind aber ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Kindswohlgefährdung bei einer Betreuungsrege- lung gemäss Vorinstanz darzutun. Soweit die Klägerin auf C. angeblich neuen Wunsch, nicht so viel Zeit mit seinem Vater zu verbringen, verweist, ist anzumerken, dass zwar auch bei der Ausgestaltung der Betreuungsre- gelung dem Kinderwunsch Rechnung zu tragen ist, dies aber nicht bedeu- tet, dass die Kinder - und erst recht nicht ein viereinhalbjähriges Kind - quasi in Eigenregie über die Festlegung der Betreuungsanteile bestimmen können (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. Septem- ber 2022 [ZSU.2022.124], Erw. 5.2). Dem Beklagten kann schliesslich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sein Pensum reduziert zu haben, um sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen (vgl. Erw. 2.1.2 oben). - 11 - Zusammenfassend ist eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung (Erw. 1.1 oben) durch die Vorinstanz bei der Festlegung der Betreuungsanteile, insbesondere eine fehlerhafte Ermes- sensausübung, nicht ersichtlich. Der Betreuungsanteil des Beklagten ist folglich weder zu erweitern noch in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zu seinen Ungunsten zu reduzieren. 2.2. Der Beklagte bringt vor, es sei notwendig, im Entscheid auch die Übergabe von C. zu regeln. Aus kinderpsychologischer Sicht sei sinnvoll, dass der Elternteil, der gerade die Kindesbetreuung ausführe, das Kind jeweils zum anderen Elternteil bringe (Berufung, S. 6). Die Klägerin bringt nichts vor, was gegen eine solche Anordnung spricht. Sie entgegnet lediglich, es fehle dem Beklagten das Rechtsschutzinteresse, weil er diesen Antrag nicht schon in erster Instanz gestellt habe (Berufungsantwort, S. 9). Dieser Ein- wand verfängt allerdings zum vornherein nicht: Bereits in Ziffer 10.5 seiner Klageantwortbegehren (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.3) hatte der Beklagte beantragt, dass C. nach seinem Aufenthalt bei der Klägerin resp. bei ihm "dem anderen Elternteil jeweils überbracht" werde, wozu sich aber die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten mit keinem Wort geäussert hat. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 3. 3.1. Die Vorinstanz bestimmte die strittigen Unterhaltsbeiträge nach der (zwei- stufigen) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (Urteil, Erw. 6), welche das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung als grundsätzlich verbindlich erklärt hat. Dabei werden die vorhandenen Res- sourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Fa- milienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihen- folge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nach- ehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen gehören) der Be- teiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der kon- kreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grund- sätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "gros- sen und kleinen Köpfen" verteilt, wobei aber – "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" – sämtliche Besonderheiten des konkreten Fal- les zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 Erw. 7.1 bis 7.3; - 12 - BGE 5A_144/2013 Erw. 4.3.1). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). 3.2. Die Vorinstanz ermittelte die Unterhaltsbeiträge wie folgt: (Beträge in CHF) Phase 1 Phase 2 (1.7.2022 [Trennung] bis zum Be- (ab dem Beginn der alternierenden ginn der alternierenden Obhut) Obhut bis 30.6.2023) Beklagter Klägerin Kind Beklagter Klägerin Kind Verfügbare Mittel 8'150.00 800.00 200.00 6'600.00 800.00 200.00 ./. Grundbedarf 4'180.00 3'142.00 756.00 3'930.00 3'142.00 1'006.00 ./. Steuern 560.00 150.00 30.00 --- --- --- Überschuss 3'410.00 --- --- 2'670.00 --- --- Manko = Betreu- --- 2'492.00 --- 2'342.00 ungsunterhalt Barbedarf 586.00 806.00 Überschuss total 332.00 --- Manko --- 478.00 Überschussanteil 40 % 40 % 20 % Kein zu verteilender Überschuss 132.80 132.80 66.40 Eigener Überschuss 3'410.00 --- 2'670.00 --- ./. Überschussanteil 132.80 132.80 Kein Überschuss Leistungsfähigkeit 3'277.20 - 132.80 2'670.00 --- total Barbedarf 586.00 806.00 Überschussanteil 66.40 0 Barunterhalt 652.40 806.00 Betreuungsunterhalt 2'492.00 2'342.00 Gekürzter Betreu- 1'864.00 ungsunterhalt Gebührender Un- 132.80 3'144.40 0 3'148.00 terhalt Unterhalt 2'670.00 Differenz zum ge- 478.00 bührenden Unterhalt In Phase 1 resultierte nach Deckung der familienrechtlichen Existenzmi- nima (inkl. Steuern) ein Überschuss, der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien aufgeteilt wurde. Es resultierte für C. ein Barunterhalt von Fr. 652.40 (Fr. 586.00 + Fr. 66.40). Zuzüglich Betreuungsunterhalt (Fr. 2'492.00) resultierte ein gebührender, vom Beklagten zu bezahlender Kinderunterhalt von Fr. 3'144.40. Für die Klägerin ergab sich ein Unter- haltsanspruch von Fr. 132.80 (Überschussanteil). In Phase 2 resultierte nach Deckung der familienrechtlichen Existenzmi- nima ein Manko (Fr. 478.00; keine Steuern). Als "direkte Kinderkosten" wurden bei der Klägerin ein ihrem Betreuungsanteil entsprechender (60 %) Anteil am Grundbetrag (Fr. 240.00) und ein Wohnkostenanteil (Fr. 250.00) berücksichtigt. Wegen ihres leicht grösseren Betreuungsanteils und der - 13 - bisher gelebten Situation seien "vernünftigerweise" die Kosten für die Kran- kenkasse (Fr. 106.00) weiterhin von der Klägerin zu begleichen. Damit re- sultiere während ihrer Betreuungszeit ein Barbedarf von C. von Fr. 396.00 (Fr. 240.00 + Fr. 250.00 + Fr. 106.00 - Fr. 200.00 Kinderzulagen). Aufgrund der Mankosituation sei der Betreuungsunterhalt auf Fr. 1'864.00 zu kürzen. Zusammenfassend habe der Beklagte der Klägerin an C. Unterhalt Fr. 2'260.00 (Fr. 396.00 + Fr. 1'864.00) zu bezahlen, zuzüglich Kinderzula- gen. Mangels eines auf die Parteien zu verteilenden Überschusses bestehe kein Raum für einen persönlichen Unterhalt zu Gunsten der Klägerin. (Beträge in CHF) Phase 3 Phase 4 (1.7.2023 bis 31.8.2023) (ab 1.9.2023 [Kindergarteneintritt]) Beklagter Klägerin Kind Beklagter Klägerin Kind Verfügbare Mittel 6'600.00 800.00 200.00 6'600.00 3'430.00 200.00 ./. Grundbedarf 3'115.00 3'142.00 1'006.00 3'215.00 3'474.00 1'059.00 ./. Steuern 168.50 168.50 0 460.00 280.00 90.00 Überschuss 3'316.50 --- --- 2'925.00 --- --- Manko / Betreuungs- 2'510.50 324.00 unterhalt Barbedarf 806.00 949.00 Überschuss total 0 1'652.00 Überschussanteil Kein zu verteilender Überschuss 40 % 40 % 20 % 660.80 660.80 330.40 Eigener Überschuss 3'316.50 --- 2'925.00 ./. Überschussanteil --- --- 660.80 660.80 Leistungsfähigkeit 3'316.50 --- 2'264.20 -660.80 total Barbedarf 806.00 949.00 Überschussanteil --- 330.40 Barunterhalt 806.00 1'279.40 Betreuungsunterhalt 2'510.50 324.00 Gebührender Un- 0 3'316.50 660.80 1'603.40 terhalt Der in Phase 3 nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien und C. Barbedarf verbleibende Überschuss wurde den Par- teien je zur Hälfte für die Steuern belassen, so dass kein zu verteilender Überschuss verblieb. Für C. resultierte ein gebührender Unterhalt von Fr. 3'316.50 (davon Fr. 2'510.50 Betreuungsunterhalt). In Bezug auf seinen Barbedarf (Fr. 806.00) wurde festgehalten, dass bei der Klägerin weiterhin Fr. 396.00 als "direkte Kosten" zu berücksichtigen seien. Zusammenfas- send habe der Beklagte der Klägerin an C. Unterhalt Fr. 2'906.50 (Fr. 396.00 + Fr. 2'510.50), zzgl. Kinderzulage, zu bezahlen. Mangels eines zu verteilenden Überschusses bestehe kein Raum, den Beklagten zu ver- pflichten, der Klägerin Ehegattenunterhalt zu bezahlen. In Phase 4 resultierte nach Deckung der familienrechtlichen Existenzmi- nima (inkl. Steuern) ein Überschuss, der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und auf C. aufgeteilt wurde. Es resultierte für C. ein Bar- - 14 - unterhalt von Fr. 1'279.40 (Fr. 949.00 + Fr. 330.40). Zuzüglich Betreuungs- unterhalt (Fr. 324.00) resultierte ein gebührender Kinderunterhalt von Fr. 1'603.40. C. Überschussanteil wurde den Haushalten im Verhältnis der Betreuungsanteile "zur Verwaltung" zugewiesen (vgl. MEIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2/2020 S. 372 f.). Bei der Klägerin resultierten so für C. "direkte Kosten" (inkl. Überschussanteil [60 %]) von Fr. 737.00 (Fr. 240.00 + Fr. 250.00 + Fr. 106.00 + Fr. 53.00 VVG + Fr. 90.00 Steueranteil – Fr. 200.00; + Fr. 198.00 Überschussanteil). Zusammenfassend habe der Beklagte der Klägerin an C. Unterhalt Fr. 1'061.00 (Barunterhalt Fr. 737.00, Betreuungsunterhalt Fr. 324.00), zzgl. Kinderzulage, zu bezahlen. Für die Klägerin ergab sich ein rechneri- scher Unterhaltsanspruch von Fr. 660.00 (Überschussanteil). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) wurde dieser aber auf Fr. 510.00 be- schränkt. 3.3. Die Vorinstanz hatte mit der "alternierenden Obhut" die erste Phase enden und die Phase 2 beginnen lassen (vgl. oben). Es ist unbestritten, dass zwi- schenzeitlich seit dem 15. März 2023 die alternierende Obhut über C. be- reits faktisch ausgeübt wird (Berufung, S. 4; Berufungsantwort, S. 3 f.). Dem Antrag des Beklagten entsprechend ist deshalb festzustellen, dass am 15. März 2023 die Phase 1 geendet resp. die Phase 2 begonnen hat. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie nachträglich erfahren habe, dass dem Beklagten der angefochtene Entscheid erst am 20. März 2020 zugestellt worden sei, mit der Folge, dass der Entscheid erst ab diesem Datum vollstreckbar sei und so auch die alternierende Obhut erst seit dem 20. März 2023 gelte (Berufungsantwort, S. 3 f.), sind deshalb nicht weiter zu vertiefen. 4. 4.1. Zu den der Klägerin angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (Ur- teil, S. 30 ff., S. 44 f., S. 50 und S. 53 f.): In der ersten Phase (1. Juli 2022 bis Beginn "alternierende Obhut") sei von den effektiv erzielten Nettoerlö- sen auszugehen. Es lägen keine Gründe für eine rückwirkende Anrech- nung eines höheren Einkommens vor. Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Klägerin in einem Pensum von 20 bis 30 % gearbeitet habe; umstritten sei das erzielte Einkommen. Die Klägerin habe zwar angegeben, dass es früher möglich gewesen sei, an einem Tag Fr. 1'000.00 einzunehmen. Das sei aber bei einem höheren Pensum und vor C. Geburt gewesen. Heute sei dies nicht mehr möglich. Zudem habe sie aufgrund der Covid-19-Pandemie ein Altersheim als Kunden verloren, und seit Ende der Pandemie laufe es mit der Neugewinnung von Kunden nicht besonders gut. Dieses Bild zeige - so die Vorinstanz - auch ein Blick auf die sich stetig vermindernden Brut- toeinnahmen der Jahre 2019 bis 2021. Die Erklärungen der Klägerin für den Umsatzeinbruch im Jahr 2021 erschienen plausibel. Zudem hätten die - 15 - Parteien die Buchhaltung gemeinsam ausgefüllt und als Beilage zu den ge- meinsam unterzeichneten Steuererklärungen eingereicht; daher sei von der Korrektheit dieser "Daten" auszugehen. Wenn der Beklagte nun gel- tend mache, die Klägerin habe mehr Kunden gehabt als angegeben, sei diese Behauptung wohl eher im Hinblick auf die Trennung zu verstehen, hätte er ansonsten die Steuererklärungen nicht mitunterzeichnen dürfen. Überdies habe er nicht glaubhaft machen können, inwiefern die Klägerin seit Juli 2022 in einem höheren Pensum gearbeitet oder monatlich Fr. 7'000.00 verdient hätte. Im Allgemeinen stütze er seine Berechnung auf einzelne Positionen oder einzelne Tageseinsätze aus dem Jahr 2019. Was das Einkommen 2022 betreffe, habe die Klägerin dem Gericht eine Abrech- nung der Monate Januar bis Mitte September 2022 eingereicht, wonach sie Fr. 8'660.00 eingenommen habe. Weitere Belege lägen zwar nicht vor. Es gebe jedoch "keine Anhaltspunkte für eine grössere Veränderung". Es re- sultiere ein hochgerechnetes Jahresbruttoeinkommen von rund Fr. 12'226.00 resp. (nach Abzug der zwingenden Geschäftsausgaben und Sozialversicherungsabgaben) rund Fr. 9'545.00, d.h. monatlich Fr. 800.00, wovon in Phase 1 (bis alternierende Obhut) auszugehen sei. Basierend auf dieser Ausgangslage sei sodann anzunehmen, dass sich die Einkommens- situation in den kommenden Monaten vorerst nicht gross verändern werde. Der Betrag von Fr. 800.00 bewege sich zudem im Rahmen der für das Jahr 2021 ausgewiesenen (glaubwürdigen) Zahlen. Aufgrund der alternierenden Obhut im Verhältnis von gerundet 60 (Klägerin) zu 40 (Beklagter) wäre der Klägerin ab Phase 2 zwar an ihren (zwei) betreuungsfreien Tagen eine Voll- zeiterwerbstätigkeit und damit grundsätzlich ein 40 %-Pensum zumutbar. Da sich die Parteien aber auf die Selbständigkeit der Klägerin verständigt gehabt hätten, habe sie einen Anspruch darauf, diese Tätigkeit weiterhin fortzusetzen resp. ihr Pensum als selbständig Erwerbende zu erhöhen. Da sich gemäss Klägerin die Suche nach Neukunden seit der Pandemie schwierig gestalte und aktive Werbung erfordere, sei der Klägerin aber eine grosszügige Übergangsfrist einzuräumen, dies auch mit Blick darauf, dass sie aufgrund des Schulstufenmodells ihr Pensum bis Ende Sommer 2023 aufstocken müsse. Insbesondere müsse die Klägerin ausreichend Zeit ha- ben, ernsthafte Bemühungen für die Akquise von Neukunden, z.B. Alters- heime oder Privatkunden, anzustrengen. Gleichzeitig müsse ausreichend Zeit bleiben, um beim Scheitern dieser Bemühungen eine Festanstellung für einen Teil der Stellenprozente zu finden. Daher erscheine es angemes- sen, der Klägerin erst ab 1. September 2023 und so ab C. Eintritt in den Kindergarten sprich Einschulung (Phase 4) ein höheres Arbeitspensum zu- zumuten resp. Einkommen anzurechnen. Es bleibe also auch in den Pha- sen 2 und 3 (ab alternierender Obhut bis 31. August 2023) bei einem an- zurechnenden Einkommen von Fr. 800.00. Ab 1. September 2023 sei unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut (rund 60:40) bei der Klägerin von einem Pensum von 70 % (3 Tage mit 10 % und 2 Tage mit 20 %) aus- zugehen. Derzeit sei unklar, inwiefern es ihr gelingen werde, das Pensum - 16 - mit Neukunden aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufzustocken und inwie- fern eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen werden müsse. Ausserdem sei unklar, ob sich eine Erholung der Geschäftstätigkeit auf das Niveau des Einkommens vor der Pandemie ergeben werde. Daher sei "an- nährungsweise" auf ein durchschnittliches Einkommen einer [...] gemäss Lohnbuch 2022 abzustellen, wobei es sich rechtfertige, auf das Lohnniveau einer [...] abzustellen, da die Klägerin diverse Weiterbildungen absolviert und mehrjährige Berufserfahrung habe sowie auch bei der letzten unselb- ständigen Tätigkeit durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben ein ver- gleichsweise hohes Gehalt gehabt habe. Der Bruttolohn für ein 100 %-Pen- sum bewege sich zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 5'384.62. Unter den gege- benen Umständen erscheine das Abstellen auf den Mittelwert resp. auf Fr. 5'200.00 angemessen. Unter Berücksichtigung eines gemäss Lohn- buch berufsüblichen 13. Monatslohnes resultiere nach Abzug der Sozial- abzüge ein (auch mit Blick auf Lohn der Klägerin an ihrer letzten Stelle) realistischer monatlicher Nettolohn von rund Fr. 4'900.00. Bei einem 70 %- Pensum ergebe sich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'430.00. Der Beklagte moniert in seiner Berufung (S. 7 ff., S. 11 f. und S. 14) im We- sentlichen, es sei belegt, dass die Klägerin auch nach C. Geburt noch "an Tagen" Fr. 1'000.00 eingenommen habe und dass sie in den Jahren 2021 und 2022 nicht alle Einnahmen verbucht habe. Es sei augenfällig, dass sie ab der ehelichen Auseinandersetzung "im Hinblick auf die Trennung / Scheidung" angeblich frappant weniger eingenommen habe. Ausgehend von möglichen Tageseinnahmen von ca. Fr. 1'000.00 und durchschnittli- chen Tageseinnahmen von Fr. 707.00 (so im Jahr 2019, mit einem 25 %- Pensum) sei von Tagesnettoeinnahmen von mindestens Fr. 600.00 auszu- gehen. Entsprechend könne die Klägerin in einem 20 %-Pensum monatlich Fr. 2'400.00 verdienen. Dieses Einkommen sei ihr in Phase 1 anzurechnen. Ab Phase 2 sei der Klägerin für das ihr gemäss Vorinstanz (grundsätzlich) zumutbare 40 %-Pensum ein (hochgerechnetes) Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 (2x Fr. 2'400.00) anrechnen. Da die Parteien die alternierende Obhut vereinbart hätten resp. weil diese zumindest im Raum gestanden habe, habe die Klägerin gewusst, dass sie ab der Trennung mehr Zeit für die Arbeit habe und mehr verdienen müsse. Sie habe aber keine Anstren- gungen unternommen, was ihre Buchhaltung 2022 und ihre Aussage, wo- nach sie "bis jetzt keine Werbung" gemacht habe und sich erst im Sommer 2023 im Hinblick auf C. Einschulung aktiv um mehr Einnahmen kümmern wolle, bestätigten. Beim Start ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Mai 2016 sei es der Klägerin innert weniger Monate möglich gewesen, Kunden zu gewinnen und deren Anzahl und damit ihre Einnahmen stets zu erhö- hen. Obwohl heute wie damals die Menschen Fusspflege benötigten und sich die Ausgangslage somit nicht geändert habe, behaupte die Klägerin im Widerspruch zu ihren Erfahrungen, nach Corona sei ihr der Wiederauf- bau nicht gelungen. Die Klägerin habe mehr als genügend Zeit gehabt, ihre Erwerbstätigkeit auszubauen. In Phase 4 (ab 1. September 2023) seien ihr - 17 - monatlich netto Fr. 7'700.00 hypothetisch anzurechnen (70 %-Pensum resp. 12.8 Arbeitstage à Fr. 600.00). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Der durchschnitt- liche Tagesumsatz sei nicht Fr. 1'000.00 gewesen. Sie habe ausgesagt, dass sie vor C. Geburt mal an einem Tag Fr. 1'000.00 habe verdienen kön- nen; sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit heute nicht mehr gegeben sei. Und sie habe erklärt, dass das nur einmal pro Wo- che möglich gewesen sei, weil sie in einem Altersheim gleich 9 bis 10 Kun- den an einem Tag habe behandeln können. Die behaupteten Tageseinnah- men seien durch nichts belegt. Soweit ersichtlich beziehe sich der Beklagte auf die von ihm eingereichten Kassabücher aus den Jahren 2017 bis 2021. Bei diesen Beträgen handle es sich aber um die Bruttoeinnahmen. Zudem seien die Umsätze "in den meisten Fällen" nicht an ein und demselben Tag erzielt worden, sondern sie seien jeweils an einem Tag fakturiert worden ("Rechnung"). Aus den Kassabüchern gehe klar hervor, dass der durch- schnittliche Tagesumsatz weit tiefer gewesen sei, als vom Beklagten gel- tend gemacht. Bei der Bestimmung des Einkommens selbständig Erwer- bender könne nicht auf einzelne Tagesumsätze abgestellt werden. Die Ge- winne der letzten Jahre seien den vom Beklagten mitunterzeichneten Steu- ererklärungen der Parteien zu entnehmen. Sie habe nie ausgesagt, sie habe seit 2018 nie mehr als Fr. 1'000.00 verdient; sie sei das gar nicht ge- fragt worden. Sie habe sodann klargestellt, dass die damals noch mögli- chen (wenngleich schon dannzumal überdurchschnittlichen) Tagesum- sätze leider seit der Pandemie nicht mehr möglich seien. Die Angaben in ihrer Buchhaltung seien nicht gefälscht. Sie stammten aus der Zeit des Zu- sammenlebens; sie habe kein Motiv gehabt, sie damals zu "frisieren". Der Beklagte wolle dem Gericht weismachen, dass er seine Steuererklärungen von einem Kollegen habe ausfüllen lassen und sie dann ohne Kontrolle un- terschrieben habe. Auf die vom Beklagten eingereichten SMS in italieni- scher Sprache sei nicht einzugehen; Amtssprache sei Deutsch. Wenn man ihr in Phase 4 ein hypothetisches Einkommen basierend aus einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit anrechnen wollte, wäre dieses tiefer als das Ein- kommen (gemäss Vorinstanz) in einem Angestelltenverhältnis. Auf die Be- rücksichtigung des Einkommens von 2019 (vor der Pandemie) habe die Vorinstanz richtigerweise verzichtet, weil dieses nicht mehr erreicht werden könne. Ausgehend vom aktuellen Nettoeinkommen von Fr. 800.00 bei ei- nem 25 %-Pensum ergäbe sich bei einem 70 %-Pensum ein Einkommen von nur Fr. 2'240.00 (Berufungsantwort, S. 9 ff.). 4.2. 4.2.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (BGE 5A_524/2020 - 18 - Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4), wofür den Unterhalt beanspruchen- den Ehegatten die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4). Zudem sind auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Unterhalts- pflichtiger, der Ehegatte könne entgegen dessen Behauptung ein bestimm- tes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsächliche Erzielbarkeit ei- nes höheren Einkommens anbelangt, konkret zu behaupten, wie dies dem anderen Ehegatten reell möglich sein soll (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 10. März 2023 [ZSU.2022.252], Erw. 8.3.1). 4.2.2. Wenn - wie vorliegend, wo beide Parteien offensichtlich die Scheidung an- streben (vgl. act. 108) - keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wie- der-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer be- stehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4, 147 III 308 Erw. 5.2). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumut- bar und möglich ist (BGE 144 III 481 Erw. 4). Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fort- führung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumut- bar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen beim Kind) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende El- ternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat wäh- rend der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) - soweit vorliegend im Fokus - im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil (erst) ab der obligatorischen Be- schulung des jüngsten Kindes bis zu dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Eine Aufteilung der Betreuungs- anteile unter den Eltern führt nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichti- gung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massge- blich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.4). Vorlie- gend ist allerdings grundsätzlich unbestritten, dass das Schulstufenmodell 1:1 zur Anwendung gelangen soll. Um die Höhe des zumutbaren Einkom- mens zu ermitteln, kann sich das Gericht beispielsweise auf das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirt- schaftsdirektion des Kantons Zürich) stützen. Ausgehend davon darf das Gericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass - 19 - der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1, 5A_899/2019 Erw. 2.2.2). 4.2.3. Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hy- pothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangs- frist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 5A_104/2018 Erw. 5.4; vgl. auch BGE 147 III 308 ff. Erw. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröff- nung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. anstelle vieler: Ent- scheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 10. März 2023 [ZSU.2022.252], Erw. 8.3.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines sol- chen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3, 5P.255/2003 Erw. 4.3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Um- stellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (BGE 5A_636/2013 Erw. 5.1), wobei die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens die Ausnahme bleiben muss und nicht zur Regel werden soll. Die Abweichung vom Grundsatz erfordert spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (BGE 5A_549/2017 Erw. 4; vgl. zudem auch BGE 5A_720/2011 Erw. 6.1 zur willentlichen Auf- gabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unterhaltsansprecher). Ein hypo- thetisches Einkommen kann einer Partei auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern die betroffene Person bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminde- rung rückgängig machen könnte. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen rückwirkend nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1). Dass die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, ihr Einkommen geradezu in Schädigungsabsicht reduziert hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 Erw. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche An- nahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (vgl. BGE 5A_403/2019 Erw. 4.3.2). Es ist damit zum Vornherein nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin rückwirkend kein hypothe- tisches Einkommen angerechnet hat. 4.2.4. Im Kanton Aargau treten Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres, d. h. im folgenden - 20 - August, in den Kindergarten ein und werden damit schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Schulgesetz). C. tritt, was unbestritten ist, per 1. September 2023 in den Kindergarten ein. Beiden Parteien wäre damit - wären sie jeweils die Haupt- betreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis 31. August 2023 keine Erwerbstätigkeit (also 0 %) und ab dem 1. September 2023 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpen- sums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.3 und 5.3.4]) zumutbar, nachdem besondere, aus C. Kindeswohl fliessende Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz von den Parteien nicht behauptet wurden und auch nicht ersicht- lich wären. Aufgrund der vorliegend angeordneten alternierenden Obhut ist an den betreuungsfreien Tagen jedoch eine Vollzeiterwerbstätigkeit mög- lich. Unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut im Verhältnis von gerundet 60 % (Klägerin) zu 40 % (Beklagter) (vgl. Erw. 2.1.3 oben) erhöht sich damit das zumutbare Pensum entsprechend. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung beträgt die zumutbare Tätigkeit an den betreuungs- freien Tagen je 20 %, an den Tagen mit Betreuungszeiten je 10 % (vgl. BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.3). Bis und mit 31. August 2023 (in den Pha- sen 2 und 3) beträgt damit das zumutbare Arbeitspensum bei der Klägerin 40 % (2x 20 %) und beim Beklagten 60 % (3x 20 %), und ab dem 1. Sep- tember 2023 beträgt es bei der Klägerin 70 % (2x 20 % + 3x 10 %) und beim Beklagten 80 % (3x 20 % + 2x 10 %). Ab dem 1. September 2023 (Phase 4) geht der angefochtene Entscheid bei den Parteien von entspre- chenden Pensen aus (vgl. Erw. 4.1 Abs. 1 oben). Soweit der Beklagte sich in den Phasen 2 und 3 (ab "alternierender Obhut" bis 31. August 2023) im Vergleich zur Klägerin ungleich behandelt fühlt, weil dieser nur ein 40 %- Pensum zugemutet werde (Berufung, S. 4), ändert dies nichts daran, dass der Klägerin rückwirkend kein hypothetisches resp. kein höheres als das effektiv erzielte Einkommen (vgl. Erw. 4.2.3 oben) anzurechnen ist. Warum der Klägerin sodann eine Übergangsfrist bis Ende August 2023 eingeräumt wurde, hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet. So führte sie aus, dass a) sich die Parteien auf die Selbständigkeit der Klägerin verständigt gehabt hätten (was unbestritten geblieben ist) und sie deshalb Anspruch darauf habe, diese Tätigkeit weiterhin fortzusetzen resp. ihr Pensum als selbständig Erwerbende zu erhöhen, dass b) sich gemäss Klägerin die Su- che nach Neukunden seit der Pandemie schwierig gestalte und aktive Wer- bung erfordere, dass c) sie ihr Pensum aufgrund des Schulstufenmodells bis Ende Sommer 2023 sowieso aufstocken müsse, und dass d) die Klä- gerin ausreichend Zeit haben müsse, ernsthafte Bemühungen für die Ak- quise von Neukunden, z.B. Altersheime oder Privatkunden, anzustrengen, wobei ihr gleichzeitig ausreichend Zeit bleiben müsse, um beim Scheitern dieser Bemühungen eine Festanstellung für einen Teil der Stellenprozente zu finden. Mit diesen schlüssigen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufung nicht substantiiert auseinander (vgl. Erw. 1.1 oben). Er stellt sich im Wesentlichen nur auf den Standpunkt, dass die Klägerin ihre Arbeitsbemühungen schon früher hätte intensivieren müssen (was sie nicht - 21 - getan habe) und können, weil die alternierende Obhut zumindest im Raum gestanden habe, und dass es der Klägerin beim Start ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 2016 innert weniger Monate auch möglich gewe- sen sei, Kunden zu gewinnen und deren Anzahl und damit ihre Einnahmen stets zu erhöhen. Das Argument des Beklagten, die alternierende Obhut habe zumindest "im Raum" gestanden, weshalb es für die Klägerin voraus- sehbar gewesen sei, ihr Pensum aufstocken zu müssen, verfängt nicht. Dies würde bedeuten, den Ausnahmefall – die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens ohne Einräumung einer Übergangsfrist – quasi zur Regel zu machen, sieht doch Art. 298 Abs. 2ter ZGB generell vor, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Das Bundesgericht hat in BGE 5A_367/2020 und BGE 5A_629/2019 die alternierende Obhut zum Ausgangspunkt in Betreu- ungsfragen gemacht. Von ihr darf nur abgewichen werden, wenn konkrete Gründe gegen sie und für eine andere Betreuungslösung sprechen (vgl. zum Ganzen: W IDRIG, "Das Bundesgericht erhebt die alternierende Obhut zur Regel", sui generis 2021, S. 197 ff.). D.h. die alternierende Obhut steht stets "im Raum". Soweit der Beklagte Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote erzielt, kann die- ser Besonderheit im Sinne einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" (erst) bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (vgl. Erw. 3.1 oben und Erw. 6.4.1 unten), weil bei Ermittlung des für die Unter- haltsbestimmung relevanten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Er- werbseinkommen etc. einzubeziehen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.1; Ent- scheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Mai 2022 [ZSU.2022.17], Erw. 6.3.2.1 Abs. 2). 4.2.5. Bis Ende August 2023 ist somit vom effektiv erzielten Einkommen (vgl. Ent- scheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 3. März 2016 [ZSU.2015.238], Erw. 5.1.4) der Klägerin auszugehen. Die Beweislast da- für liegt bei der Klägerin, nicht beim Beklagten, wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausgeht (vgl. Erw. 4.2.1 oben). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe für die Klägerin ein zu tiefes (tat- sächliches) Einkommen ermittelt. Wie in erster Instanz bringt er vor, die Klägerin habe - wie in den Vorjahren - nicht alle Einnahmen verbucht. Für den hier relevanten Zeitraum ab dem 1. Juli 2022 liegt nach wie vor nur eine Aufstellung des Umsatzes der Monate Januar bis Mitte September 2022 vor. Einkommensunterlagen für den Zeitraum ab September 2022 hat die Klägerin, obwohl schon von der Vorinstanz implizit bemängelt, auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Aufgrund welcher Annahmen das vorinstanzliche Gericht zum Schluss gekommen ist, dass "keine Anhalts- punkte für eine grössere Veränderung" vorlägen, ist nicht nachvollziehbar. Zum Beweis seiner Behauptung, dass die Klägerin mehr verdiene als de- klariert resp. dass sie nicht alle Einnahmen verbuche, verweist der Beklagte - 22 - auf seinen SMS-Verkehr mit der Klägerin (Berufung, S. 9; Plädoyer S. 5, act. 129). Daraus kann in der Tat kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Klägerin auch an Tagen, an welchen sie in ihrer "Aufstellung Einnahmen" von Januar bis September 2022 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 26. September 2022) keine Einnahmen verbucht hat, ge- arbeitet hat, so mit Bestimmtheit am 24. Januar 2022 ("Io ho finito ora di lavorare"), am 16. Februar 2022 ("Io ho una cliente") und am 4. April 2022 (vom Beklagten auf die Arbeit angesprochen: "Ora ho finito"). In erster In- stanz kommentierte die Klägerin diese SMS mit Blick auf deren leicht ver- ständlichen Wortlaut wenig überzeugend damit, dass sie da "nicht vom Ar- beiten" rede, sondern davon, "dass [sie] nicht heimkomme zum Essen". Da könne sie "auch unterwegs sein mit dem Kleinen". Daraus könne man nicht schliessen, dass sie an jenen Tagen gearbeitet habe. Mit diesen fragwür- digen Ausführungen vermag die Klägerin nicht gegen die unstrittig von ihr verfassten SMS-Nachrichten, die unmissverständlich ihre Arbeit und Ter- mine mit Kunden zum Inhalt haben, aufzukommen. Dies liesse sich zwar mit dem von der Klägerin behaupteten Umstand erklären, dass die Bu- chungsdaten den Daten der Rechnungsstellung und nicht der Leistungser- bringung entsprächen. Ihre Ausflüchte in der Parteibefragung sprechen je- doch eher für eine unzuverlässige Buchführung. Ein effektives Einkommen von bloss Fr. 800.00 vermochte die Klägerin damit jedenfalls alles andere als glaubhaft zu machen. Damit erscheint - entgegen der Vorinstanz - auch das Vorbringen des Beklagten, dass schon die Vorjahreszahlen nicht kor- rekt resp. "frisiert" waren, durchaus als plausibel, auch wenn ihm nicht ab- genommen werden kann, dass er diesbezüglich ahnungslos gewesen sein soll. Bezüglich des effektiven Einkommens der Klägerin ist damit nicht auf die vorgelegten Unterlagen abzustellen. Ihre effektive Einkommenssitua- tion ist undurchsichtig. Mangels zuverlässiger Unterlagen, die wohl auch nicht im Rahmen der Erforschungsmaxime (vgl. Art. 296 Abs.1 ZPO) er- hältlich gemacht werden könnten, spricht vorliegend nichts dagegen, das mutmasslich effektive Einkommen der Klägerin unter Zuhilfenahme der An- gaben im Lohnbuch 2023 festzusetzen. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich dabei, auf das Lohnniveau einer [...] abzustellen, wogegen die Klägerin (jedenfalls für die Zukunft) nicht opponiert hat. Nachdem davon auszuge- hen ist, dass die Klägerin ihre Anstrengungen zur Einkommensoptimierung bisher nicht vorangetrieben hat, ist aber vom Bruttolohn von Fr. 5'000.00 für ein 100 %-Pensum auszugehen (vgl. Erw. 4.1 Abs.1 oben). Unter Be- rücksichtigung eines gemäss Lohnbuch berufsüblichen 13. Monatslohnes resultiert nach Abzug der Sozialabzüge (13 %) für ein Vollpensum ein mo- natlicher Nettolohn von rund Fr. 4'700.00. Übereinstimmend mit den Aus- führungen in der Berufung (S. 10) ist dabei von einem Pensum von 20 % auszugehen. Bis und mit Ende August 2023 ist deshalb mit einem effekti- ven Einkommen der Klägerin von rund Fr. 940.00 zu rechnen. - 23 - 4.2.6. Es bleibt zu prüfen, welches (hypothetische) Einkommen der Klägerin ab dem 1. September 2023 anzurechnen ist. Um ein einigermassen zuverläs- siges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankun- gen Rechnung zu tragen, ist bei einem selbständig Erwerbstätigen für die Einkommensprognose (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 3. März 2016 [ZSU.2015.238], Erw. 5.1.4) grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abzustellen. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegrün- deten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 Erw. 5.1; BGE 5A_621/2021 Erw. 3.2.3). Die Ausführungen der Klägerin, wonach ihr Umsatz während der Covid-19-Pandemie als (u.a. in Altersheimen tätige) [...] eingebrochen sein soll, erscheinen zwar glaubwürdig und widerspie- geln sich auch in den von ihr (deklarierten) sinkenden Bruttojahreseinnah- men der Jahre 2019 bis 2021 (2019 Fr. 39'581.00; 2020 Fr. 36'314.00; 2021 Fr. 11'613.00 [vgl. Beilage 10 zur Eingabe des Beklagten vom 11. Juli 2022]). Dass es seit Ende der Pandemie mit der Neugewinnung von Kun- den nicht besonders gut laufen soll, ist aber auch im Lichte der unbestritten gebliebenen Äusserungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten, wonach sie "bis jetzt keine Werbung" gemacht habe und sich erst im Sommer 2023 im Hinblick auf C. Einschulung aktiv um mehr Einnahmen kümmern werde (vgl. Erw. 4.1 Abs. 2 oben), zu sehen. In ihrer Berufungsantwort beliess es die Klägerin bei der wenig glaubwürdigen Behauptung, das Einkommen vor der Pandemie könne nicht mehr erreicht werden (vgl. Erw. 4.1 Abs. 3 oben). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte den Covid-19- Ausbruch am 11. März 2020 offiziell zur Pandemie. Im Jahr 2019 und damit noch vor Verhängung jeglicher Massnahmen zur Verhinderung der Aus- breitung des Corona-Virus vermochte die Klägerin unstrittig in einem 25 %- Pensum einen Jahresumsatz von rund Fr. 40'000.00 zu erzielen. Nachdem die Pandemie beendet ist, sollte der Klägerin das Gleiche wieder möglich sein. Es ist daher entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht davon aus- zugehen, dass die Klägerin sich in Zukunft für eine unselbständige Tätigkeit entscheiden wird, mit welcher sie mit einem 70 %-Pensum nur geringfügig mehr verdienen würde. Allerdings ist auch unklar, ob die Klägerin ihre selb- ständige Tätigkeit in einem 70 %-Pensum mit proportional gesteigertem Umsatz betreiben könnte. Es ist glaubhaft, dass solche Umsätze nur bei unter Podologen stark gesuchten Einsätzen in Altersinstitutionen erzielbar sind, welche bei einem höheren Pensum untereinander auch schwieriger zu koordinieren sind. Es kann jedoch im Rahmen des in Unterhaltsachen weiten richterlichen Ermessens (vgl. BGE 134 III 577 Erw. 4) davon ausge- gangen werden, dass die Klägerin ihren Umsatz bei einem realistisch er- scheinenden 60 %-Pensum im Vergleich zum 25 %-Pensum im Jahr 2019 - 24 - auf rund Fr. 96'000.00 wird steigern können. Von diesem Bruttoertrag sind sodann zum einen für Sozialbeiträge, Versicherungen, Mieten und Material 30 % abzuziehen (alleine die von einem Arbeitnehmer von seinem Brutto- lohn anteilig selber zu leistenden Sozialbeiträge würden sich auf rund 15 % belaufen); zum anderen ist der Klägerin ein gewisser zusätzlicher Aufwand für (wie bisher) die Altersvorsorge (insbesondere im Rahmen der Säule 3a) zuzubilligen, so dass von einem Nettoertrag von rund Fr. 60'000.00 auszu- gehen ist, woraus ein monatlicher, ihr als Einkommen anzurechnender Net- togewinn von Fr. 5'000.00 resultiert. Dieser Betrag erscheint auch im Lichte des in der Steuererklärung 2019 der Parteien deklarierten, mit einem 25 %- Pensum erzielten, Reingewinn von ca. Fr. 26'000.00, der auf ein 60 %-Pen- sum hochgerechnet ebenfalls einem monatlichen Nettogewinn in der Grös- senordnung von Fr. 5'000.00 entspricht, plausibel. 4.2.7. Zusammenfassend sind der Klägerin folgende monatlichen Einkommen anzurechnen: In den Phasen 1 bis 3 (1. Juli 2022 bis 31. August 2023) je (effektiv) Fr. 940.00 und in der Phase 4 (ab 1. September 2023) je (hypo- thetisch) Fr. 5'000.00. 5. 5.1. Zu den Arbeitswegkosten des Beklagten (Fr. 27.00) erwog die Vorinstanz (Urteil, S. 38), es sei ihm möglich und zumutbar, mit dem öffentlichen Ver- kehrsmittel zur Arbeit zu gelangen. Davon scheine dieser selbst auszuge- hen, wenn er seine Arbeitswegkosten auf Fr. 27.00 pro Monat für ein Abon- nement des öffentlichen Verkehrs beziffere. Der Beklagte wendet in seiner Berufung glaubhaft ein, dass es sich bei der Bezifferung seiner Arbeitsweg- kosten in der Klageantwort um einen Tippfehler handelt resp. dass er Fr. 270.00 gemeint hat. Der Beklagte benötigt für seinen Arbeitsweg (von R. nach S.) einen Z-Pass (A-Welle/ZVV) für vier Zonen; dieser schlägt auf der Basis eines Jahresabonnements mit im Monatsdurchschnitt Fr. 144.00 (Fr. 1'730.00 / 12) zu Buche (vgl. www.zvv.ch/zpass/de/abos-und-bil- lette/abos/z-pass-abo/a-welle-zvv.html); es können nicht die geltend ge- machten Fr. 188.00 (Basis Monatsabonnement) berücksichtigt werden (vgl. Berufung, S. 10 f.). Diese Korrektur führt zu einem Bedarf des Beklag- ten (ohne Steuern) von Fr. 4'297.00 in Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023), Fr. 4'047.00 in Phase 2 (15. März 2023 bis 30. Juni 2023), Fr. 3'232.00 in Phase 3 (1. Juli 2023 bis 31. August 2023) und von Fr. 3'332.00 in Phase 4 (ab 1. September 2023). 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz hatte die veranschlagten Steuern wie folgt begründet: Phase 1: Werde die Klägerin nach dem Steuertarif der Gemeinde T. Tarif - 25 - B (mit Kindern) besteuert, resultiere "unter Berücksichtigung der Berufs- auslagen", der durch die Klägerin "zu versteuernden Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge sowie dem Pauschalabzug für die Versicherungsprä- mien und das Kind" ein monatlicher Steuerbetrag von gerundet Fr. 180.00, wobei ihr unter Berücksichtigung der Ausscheidung eines Betrags von C. Fr. 150.00 anzurechnen seien. Der Beklagte sei in R. wohnhaft und nach dem Tarif A (alleinstehend) zu besteuern. "Unter Berücksichtigung seines Einkommens, der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, den üblichen Abzü- gen für die Berufsauslagen und Versicherungsprämien" seien dem Beklag- ten Steuern von monatlich Fr. 560.00 anzurechnen. In Phase 2 konnten wegen des Mankos keine Steuern berücksichtigt werden. Phase 3: Es könne wieder ein Steueranteil berücksichtigt werden. Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien aber knapper seien, könnten keine vollen Steu- eranteile, sondern je nur Pausschalen von Fr. 150.00 pro Partei berück- sichtigt werden. Da der verbleibende Überschuss (Fr. 37.00) marginal sei und die Steuerlast der Parteien nicht gedeckt werde, rechtfertige es sich, bei beiden Parteien eine Steuerpauschale von Fr. 168.50 zu berücksichti- gen. So erhöhe sich der Betreuungsunterhalt der Klägerin marginal. Da ihr der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich zukomme, erscheine dieses Vorge- hen angemessen. Auf eine Ausscheidung eines Steueranteils von C. könne verzichtet werden. Phase 4: Werde die Klägerin nach dem Steuertarif der Gemeinde T. Tarif B (mit Kindern) besteuert, resultiere "unter Berücksich- tigung der Berufsauslagen", der durch die Klägerin "zu versteuernden Kin- derzulagen und Unterhaltsbeiträge sowie dem Pauschalabzug für die Ver- sicherungsprämien und das Kind" ein monatlicher Steuerbetrag von gerun- det Fr. 370.00. Unter Berücksichtigung der Ausscheidung eines Betrags von C. seien ihr gerundet Fr. 280.00 anzurechnen. Aufgrund der Herabset- zung des Mietzinses bestehe die Möglichkeit, dass der Beklagte nicht län- ger in R. wohnen werde. Daher sei beim Steuerfuss auf den Durchschnitt der Aargauer Gemeinden abzustellen. Der Beklagte sei vor dem Hinter- grund seiner grösseren Leistungsfähigkeit nach dem Tarif A (alleinstehend) zu besteuern. "In Berücksichtigung seines Einkommens, der zu bezahlen- den Unterhaltsbeiträge, den üblichen Abzügen für die Berufsauslagen und Versicherungsprämien" rechtfertige es sich, ihm Steuern von monatlich Fr. 460.00 anzurechnen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Recht- sprechung seien C. rund Fr. 90.00 des Steuerbetrags der Klägerin anzu- rechnen. In Phase 1 rechnet der Beklagte bei der Klägerin aufgrund des höheren Einkommens, welches er ihr anrechnen will (vgl. Erw. 4.1 Abs. 2 oben), mit höheren Steuern von Fr. 400.00, wovon Fr. 50.00 auf C. entfielen (Beru- fung, S. 10). In den weiteren Phasen veranschlagt er - unkommentiert von den Beträgen gemäss Vorinstanz abweichend – andere Steuerbeträge (bei ihm Fr. 500.00, bei der Klägerin Fr. 400.00 resp. Fr. 600.00 in Phase 4). Damit setzt er sich zwar überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- - 26 - gen auseinander (vgl. Erw. 1.1 oben), sondern behauptet bloss eigene Be- träge. Vorliegend drängt sich allerdings eine Neuberechnung der Steuern geradezu auf, da die Unterhaltsberechnung nicht unwesentlich zu korrigie- ren ist. 5.2.2. Wenn es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wel- ches die Steuern umfasst (Erw. 3.1 oben). In den Phasen 2 (14. März 2023 bis 30. Juni 2023) und 3 (1. Juli 2023 bis 31. August 2023) reichen die Mit- tel der Parteien nicht aus, um die allseitigen (vollständigen) Steuern (vgl. Erw. 5.3 unten) zu berücksichtigen (vgl. Erw. 6.3 unten). In Phase 2 ver- bleibt nur ein marginaler Überschuss von Fr. 5.00 (Fr. 6'600.00 + Fr. 1'400.00 – Fr. 3'142.00 – Fr. 4'047.00 – Fr. 806.00; vgl. Erw. 6.3 unten), der dem Beklagten zu belassen ist. Wie zu zeigen sein wird, ist auch der Überschuss in Phase 3 dem Beklagten zuzuweisen (vgl. Erw. 6.4.2 unten). 5.2.3. Soweit der Beklagte der Klägerin in der Phase 1 (d.h. bis zur alternierenden Obhut am 15. März 2023; vgl. Erw. 3.3 oben) keine Steuern zugestehen will, weist diese zu Recht darauf hin, dass der Beklagte nicht aufzeigt, in- wiefern die seiner Meinung nach ungerechtfertigte superprovisorische Ver- fügung vom 24. Juni 2022 (die Vorinstanz habe aufgrund der gegen Treu und Glauben verstossenden "falschen Angaben" der Klägerin superprovi- sorisch eine dem Kindswohl widersprechende Betreuungsregelung getrof- fen und zu hohe Alimente zugesprochen [vgl. Berufung, S. 4 f., S. 11]) den angefochtenen Entscheid in unzulässiger Weise beeinflusst haben soll (vgl. Berufungsantwort, S. 4). Auch der Hinweis des Beklagten auf das von der Klägerin während den letzten Jahren angeblich angesparte Vermögen und sein Vorbringen, dass er "in den letzten Monaten" C. wöchentlich betreut und zwei Wochen Ferien mit ihm verbracht habe, sind keine stichhaltigen Argumente, um die Steuern der Klägerin bei der Ermittlung des Ehegatten- unterhalts in Phase 1 unberücksichtigt zu lassen. 5.2.4. In den eherechtlichen Summarverfahren kann aber nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann näm- lich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der (minderjährigen) Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzu- rechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungs- renten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, - 27 - Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kin- des [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Be- treuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängereltern- teil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus er- mittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5). Sofern Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist bei getrenn- ten Eltern mit zwei Haushalten, gemeinsamer Sorge und alternierender Ob- hut beim Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, der Elterntarif anzu- wenden (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge [zit.: Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, sollen demjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, die vollum- fänglichen Abzüge gewährt werden – ob eine alternierende Obhut vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend (Bericht Alternierende Obhut, Ziff. 4.4.2). Als Hilfsmittel dient der Steuerrechner des Kantons Aargau (www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/). Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen - den kanto- nalen Beträgen - auszugehen. 5.3. 5.3.1. Die in T. wohnhafte Klägerin (Konfession: [...]) hat zunächst ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), den Ehegattenunterhalt sowie die Kinderalimente inkl. Ausbildungszulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Für die approxi- mative Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszu- gehen. Der in R. wohnhafte Beklagte (Konfession: [...]) kann den Ehegat- ten- und den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Die Klägerin kann den Kinderabzug von Fr. 7'000.00 (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG), und es sind pauschale Berufsauslagen von beidseitig je Fr. 2'000.00 abzuziehen (vgl. § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung). Für Verpfle- gungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. b StG) und Arbeitswegkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG) sind der Klägerin die Beträge gemäss Vorinstanz (vgl. Urteil, S. 29, 43, 50, 53) abzuziehen, beim Beklagten generell Fr. 2'800.00 (12x [Fr. 144.00 + Fr. 90.00]), bei der Klägerin in den Phasen 1 bis 3 Fr. 1'800.00 (12x [Fr. 103.00 + Fr. 44.00]) und in der Phase 4 Fr. 4'500.00 (12x [Fr. 225.00 + Fr. 154.00]). - 28 - 5.3.2. 5.3.2.1. Das grob geschätzte steuerlich relevante Einkommen der Klägerin (eige- nes Einkommen [Erw. 4.2.7 oben] + Ehegattenunterhalt [approximativ] + Kinderunterhalt [approximativ] + Kinderzulage beträgt in den vorliegend massgeblichen Phasen: Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Fr. 4'340.00 (Fr. 940.00 + Fr. 200.00 + Fr. 3'000.00 + Fr. 200.00) Phase 4 (ab 1. September 2023): Fr. 5'500.00 (Fr. 5'000.00 + Fr. 0.00 + Fr. 300.00 + Fr. 200.00) Es ist wie folgt auf die Klägerin und C. proportional aufzuteilen: Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Klägerin: Fr. 940.00 + Fr. 200.00 + Fr. 2'200.00 = Fr. 3'340.00 = 77 % C.: Fr. 800.00 + Fr. 200.00 = Fr. 1'000.00 = 23 % Phase 4 (ab 1. September 2023): Klägerin: Fr. 5'000.00 + Fr. 0.00 = Fr. 5'000.00 = 91 % C.: Fr. 300.00 + Fr. 200.00 = Fr. 500.00 = 9 % Das totale von der Klägerin zu versteuernde Jahresnettoeinkommen (also x 12) beträgt: Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Fr. 52'080.00 Phase 4 (ab 1. September 2023): Fr. 66'000.00 Zieht man von diesen Einkünften die Abzüge gemäss Erwägung 5.3.1 oben ab, ergeben sich für die Klägerin folgende grob geschätzten steuerbaren Einkommen: Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Fr. 38'280.00 (Fr. 52'080.00 – Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Kin- derabzug Fr. 7'000.00 – Berufsauslagenpauschale Fr. 2'000.00 - Verpfle- gungs- und Arbeitswegkosten Fr. 1'800.00). Phase 4 (ab 1. September 2023): Fr. 52'200.00 (Fr. 66'000.00 – Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Kin- derabzug Fr. 7'000.00 – Berufsauslagenpauschale Fr. 2'000.00 - Verpfle- gungs- und Arbeitswegkosten Fr. 1'800.00). Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau berechnet aufgrund dieser steu- erbaren Einkommen totale Steuern (Bundes-, Kantons und Gemeindesteu- ern) von (rund): - 29 - Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Fr. 1'800.00 Phase 4 (ab 1. September 2023): Fr. 3'700.00 Diese ist wie folgt proportional aufzuteilen: Klägerin C. Phase 1: 77 % = Fr. 1'400.00 23 % = Fr. 400.00 Phase 4: 91 % = Fr. 3'400.00 9 % = Fr. 300.00 Demnach ergeben sich für die Klägerin und C. folgende monatliche (gerun- dete) Steuern: Klägerin C. Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Fr. 120.00 Fr. 35.00 Phase 4 (ab 1. September 2023): Fr. 280.00 Fr. 25.00 5.3.2.2. Das grob geschätzte steuerbare Jahreseinkommen des Beklagten (Ein- kommen [vgl. Erw. 3.2 oben] - Ehegattenunterhalt [approximativ] – Kinder- unterhalt [approximativ] - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Berufsausla- genpauschale Fr. 2'000.00 – Arbeitsweg- und Verpflegungskosten [vgl. Erw. 5.3.1 oben]) beträgt in den massgeblichen Phasen: Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Fr. 51'600.00 (Fr. 97'800.00 – Ehegattenunterhalt 12x Fr. 200.00 - Kinder- unterhalt 12x Fr. 3'000.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Berufsaus- lagenpauschale Fr. 2'000.00 - Verpflegungs- und Arbeitswegkosten Fr. 2'800.00). Phase 4 (ab 1. September 2023): Fr. 67'800.00 (Fr. 79'200.00 – Ehegattenunterhalt 12x Fr. 0.00 - Kinderun- terhalt 12x Fr. 300.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Berufsauslagen- pauschale Fr. 2'000.00 - Verpflegungs- und Arbeitswegkosten Fr. 2'800.00). Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau berechnet aufgrund dieser steu- erbaren Einkommen des Beklagten totale Steuern (Bundes-, Kantons und Gemeindesteuern) von (rund): Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Fr. 6'100.00 Phase 4 (ab 1. September 2023): Fr. 9'400.00 Die monatlichen Steuern des Beklagten belaufen sich demnach grob ge- schätzt auf: Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023): Fr. 510.00 Phase 4 (ab 1. September 2023): Fr. 780.00 - 30 - 6. 6.1. Die familienrechtlichen Existenzminima (gegebenenfalls inkl. Steuern) der Parteien resp. der (ungedeckte) Barbedarf von C. (gegebenenfalls inkl. Steuern) betragen damit unter Berücksichtigung der Korrekturen gemäss Erw. 5 oben: (Beträge in Klägerin C. Beklagter CH) Phase 1 Fam. Bedarf vor 3'142.00 556.00 4'297.00 (01.07.2022 – Steuern resp. 14.03.2023) Ungedeckter Barbe- darf (C.) Steuern 120.00 35.00 510.00 Total 3'262.00 591.00 4'807.00 Phase 2 Fam. Bedarf vor 3'142.00 806.00 4'047.00 (15.03.2023 – Steuern resp. 30.06.2023) Ungedeckter Barbe- darf (C.) Steuern 0.00 0.00 5.00 Total 3'142.00 806.00 4'052.00 Phase 3 Fam. Bedarf vor 3'142.00 806.00 3'232.00 (01.07.2023 – Steuern resp. 31.08.2023) Ungedeckter Barbe- darf (C.) Steuern 0.00 0.00 0.00 Total 3'142.00 806.00 3'232.00 Phase 4 Fam. Bedarf vor 3'474.00 859.00 3'332.00 (ab Steuern resp. 01.09.2023) Ungedeckter Barbe- darf (C.) Steuern 280.00 25.00 780.00 Total 3'754.00 884.00 4'112.00 6.2. In den Phasen 1 bis 3 (1. Juli 2022 bis 31. August 2023) vermag die Klä- gerin ihr (betreibungsrechtliches bzw. familienrechtliches) Existenzmini- mum nicht selber zu decken. Die Mankos von Fr. 2'322.00 (Fr. 940.00 – Fr. 3'262.00) in Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023) und Fr. 2'202.00 (Fr. 940.00 – Fr. 3'142.00) in den Phasen 2 (15. März 2023 bis 30. Juni 2023) und 3 (1. Juli 2023 bis 31. August 2023) stellen Betreuungsunterhalt von C. dar. 6.3. Nach Deckung der vorstehenden (betreibungsrechtlichen bzw. familien- rechtlichen) Existenzminima der Parteien (phasenweise inkl. Steuern) und des ungedeckten Barbedarfs von C. (phasenweise inkl. Steuern) verblei- ben von den Gesamteinkommen der Parteien folgende Überschüsse: (Beträge in Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 CH) (01.07.2022 – (15.03.2023 – (01.07.2023 – (ab 14.03.2023) 30.06.2023) 31.08.2023) 01.09.2023) - 31 - Einkommen Beklagter 8'150.00 6'600.00 6'600.00 6'600.00 Klägerin 940.00 940.00 940.00 5'000.00 Bedarf Beklagter 4'807.00 Fr. 4'052.00 3'232.00 4'112.00 Klägerin 3'262.00 3'142.00 3'142.00 3'754.00 C. 591.00 806.00 806.00 884.00 Überschuss 430.00 0.00 360.00 2'850.00 6.4. 6.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Regel der Aufteilung des Überschusses auf die Eltern und Kinder "nach grossen und kleinen Köpfen", d.h. den Kindern wird im Vergleich zu den Eltern ein halber Über- schussanteil zugesprochen (Erw. 3.1 oben). Davon kann jedoch abgewi- chen werden; insbesondere können - was den Ehegattenunterhalt betrifft - "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 i.f.). Die schematische Plafonierung des Über- schussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreu- ungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der seit 1. Januar 2023 nicht mehr in Kraft stehenden Version der Unterhaltsempfehlungen wird unter der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 4.2 und 7.3.1 [Entscheid vom 25. Oktober 2021]). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finan- ziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 147 III 293 Erw. 4.4 a.E.; BGE 5A_491/2020 Erw. 4.3.1). Aus der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher jedoch noch kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurchschnittlichen finan- ziellen Verhältnissen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Ein- kommen, Überschuss oder einstufig-konkrete Kontrollrechnung, wobei letzteres den ohnehin schon grossen Aufwand für die Unterhaltsberech- nungen weiter steigern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. STOLL, Kommentierung zu BGE 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, S. 226 f.; BRÄNDLI/HURNI/W ISMER, Einfachere Berechnung des Kinderbarunterhalts nach BGer 5A_311/2019, in: AJP 2021, S. 305; MEYER, Unterhaltsberech- nung: Ist jetzt alles klar, FamPra.ch 2021, S. 901 f.). In BGE 5A_52/2021 (Erw. 7.3.1) hielt das Bundesgericht fest, bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 lägen keine weit überdurchschnittlich guten finanzi- ellen Verhältnisse vor und liege eine Plafonierung ausserhalb des dem Obergericht grundsätzlich zukommenden Ermessenspielraums. Die fragli- chen rechnerischen Überschussanteile des Kindes in jenem Verfahren be- trugen bis zu Fr. 825.75 (vgl. Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. März 2022 [ZVE.2021.59], Erw. 3.2.2). 6.4.2. Aus Erwägung 4.2.4 oben ergibt sich, dass das dem Beklagten gestützt auf das Schulstufenmodell zumutbare Arbeitspensum ab alternierender Obhut, d.h. ab dem 15. März 2023 (vgl. Erw. 3.3 oben), bis am 31. August 2023 - 32 - bloss 60 % betragen würde. Damals arbeitete der Beklagte aber in einem 80 %-Pensum. Es rechtfertigt sich, diesem Umstand bei der Überschuss- zuweisung Rechnung zu tragen, indem dem Beklagten der Überschuss der Phase 3 (1. Juli 2023 bis 31. August 2023) von Fr. 360.00 gänzlich belas- sen wird. Der Überschuss der Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023) von Fr. 430.00 ist den Parteien und dem Sohn C. nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen zuzuweisen, d.h. den Parteien mit je rund Fr. 170.00 und C. mit Fr. 90.00. Bei einem Überschuss von Fr. 2'850.00 beträgt in Phase 4 der Überschussanteil bei einer Aufteilung nach grossen und klei- nen Köpfen pro Partei Fr. 1'140.00 und für C. Fr. 570.00. Keine der Par- teien macht geltend, dass sich aus erzieherischen oder konkreten Bedarfs- gründen eine Beschränkung von C. Überschussanteil aufdrängen würde. 6.4.3. Bei dem vorinstanzlich für C. (unstrittig) ermittelten (ungedeckten) Barbe- darf (vgl. Erw. 3.2 oben) ergibt sich für C. damit ein Unterhalt (inkl. Betreu- ungsunterhalt) von (rund) Fr. 3'000.00 (Fr. 591.00 + Fr. 90.00 + Fr. 2'322.00) in Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023), Fr. 3'010.00 (Fr. 806.00 + Fr. 0.00 + Fr. 2'202.00) in den Phasen 2 (15. März 2023 bis 30. Juni 2023) und 3 (1. Juli 2023 bis 31. August 2023) und Fr. 1'450.00 (Fr. 884.00 + Fr. 570.00) in Phase 4 (ab 1. September 2023). 7. 7.1. C. gebührender Barunterhalt (Barbedarf und Überschussanteil) beträgt in Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023) Fr. 681.00 (Fr. 591.00 + Fr. 90.00), in den Phasen 2 (15. März 2023 bis 30. Juni 2023) und 3 (1. Juli 2023 bis 31. August 2023) Fr. 806.00 (Fr. 806.00 + Fr. 0.00) und in der Phase 4 (ab 1. September 2023) Fr. 1'450.00 (Fr. 884.00 + Fr. 570.00). 7.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbei- trag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil an- heimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt er- füllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leis- tungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf - 33 - zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss ver- fügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in die- sem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eige- nen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). 7.3. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälf- tig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kri- terium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 Erw. 5.5; BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.3; BGE 5A_855/2021, in: FamPra.ch 3/2022 Nr. 48 S. 728 f.). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Ver- hältnis der Überschüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemes- sener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIG- HAUSER, in: FamKomm., a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 Erw. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkom- men. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Eltern- teil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetri- schem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle haben die Eltern den Un- terhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 5.5; vgl. zum Ganzen auch Ziff. 2.6.3 der Unterhaltsempfehlungen in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Ver- sion). 7.4. 7.4.1. In der Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2022) stand C. unter der Obhut der Klägerin. Der Beklagte hat daher für C. gesamten Barunterhalt (Fr. 681.00) aufzukommen, was denn auch unstrittig ist. In den Phasen 2 und 3 (15. März 2023 bis 31. August 2023) ist die Klägerin nicht leistungs- fähig und kann daher nichts an C. Barunterhalt beitragen; der Beklagte hat in diesen Phasen daher ebenfalls für den gesamten Barunterhalt von C. - 34 - aufzukommen, wobei er einen Teil davon durch Naturunterhalt während seiner Betreuungszeiten erbringt. In Phase 4 (ab 1. September 2023) ver- fügt die Klägerin über einen (eigenen) Überschuss (vgl. Erw. 6.3 oben). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'488.00 (Fr. 6'600.00 – Fr. 4'112.00), jene der Klägerin Fr. 1'246.00 (Fr. 5'000.00 – Fr. 3'754.00). Gemessen an der gemeinsamen Leistungsfähigkeit beträgt diejenige des Beklagten rund 67 % und jene der Klägerin 33 %. Bei der Aufteilung der Geldunterhaltspflicht zwischen den Parteien sind deshalb die Betreuungs- anteile (Klägerin 60 %, Beklagter 40 %; vgl. Erw. 2.1.3 oben) und ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Leistungsgefälle besteht. Die finanziellen Las- ten sind entsprechend der sich aus dem asymmetrischen Betreuungsum- fang und dem Leistungsgefälle ergebenden Matrix (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht? Sparquote und gebührender Unterhalt sowie al- ternierende Obhut und Kindesunterhalt, in: AJP 2022 S. 13) auf die Par- teien zu verteilen. Aus dieser Matrix ergibt sich, dass der Beklagte (rund) 75 % und die Klägerin 25 % des Geldunterhalts zu tragen hat. Auf den Be- klagten entfallen von C. Barunterhalt somit (gerundet) Fr. 1'090.00 und auf die Klägerin Fr. 360.00. 7.4.2. Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alter- nierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygienear- tikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eige- nen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein El- ternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinder- zulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunter- haltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGE 5A_952/2019 Erw. 6.3.1, 5A_743/2017 Erw. 5.4.3). Soweit sich die Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Eltern- teil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfal- lende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unter- haltsbeitrag festzusetzen. Entsprechend dieser ständigen obergerichtli- - 35 - chen Praxis (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts vom 6. März 2023 [ZSU.2022.173], Erw. 13.3.1) ist die Vorinstanz vorgegangen. Soweit der Beklagte stattdessen auf der Errichtung eines Kinderkontos beharrt (vgl. Berufung, S. 13), stellt dies keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. 7.4.3. In Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2022), als C. noch unter der alleinigen Obhut der Klägerin gestanden hat, hat der Beklagte der Klägerin an C. Un- terhalt insgesamt Fr. 3'000.00 (Erw. 6.4.3 und Erw. 7.4.1 oben) zu bezah- len. In den Phasen 2 und 3 (ab alternierender Obhut, d.h. ab 15. März 2023, bis 31. August 2023) berücksichtigte die Vorinstanz bei der Klägerin als "di- rekte Kinderkosten" einen ihrem Betreuungsanteil entsprechenden (60 %) Anteil am Grundbetrag (Fr. 240.00) und einen Wohnkostenanteil (Fr. 250.00). Weiter wurde davon ausgegangen, dass die Klägerin die Kos- ten für die Krankenkasse (Fr. 106.00) weiterhin begleicht. Gegen diese Po- sitionen hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben (vgl. Erw. 7.4.2 oben). Damit resultiert während der Betreuungszeit der Klä- gerin ein Barbedarf von C. von (gerundet) Fr. 396.00 (Fr. 240.00 + Fr. 250.00 + Fr. 106.00 - Fr. 200.00 Kinderzulagen). Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an C. Unterhalt in den Phasen 2 und 3 (ge- rundet) Fr. 2'600.00 (Fr. 396.00 + Fr. 2'202.00) zu bezahlen, zuzüglich Kin- derzulagen (vgl. Erw. 6.4.3 und Erw. 7.4.1 oben). In Phase 4 (ab 1. September 2023) berücksichtigte die Vorinstanz bei der Klägerin als "direkte Kinderkosten" weiterhin einen ihrem Betreuungsanteil entsprechenden (60 %) Anteil am Grundbetrag (Fr. 240.00) und einen Wohnkostenanteil (Fr. 250.00). Weiter wurde davon ausgegangen, dass die Klägerin die Kosten nach wie vor die Krankenkasse (Fr. 106.00) be- gleicht. Damit resultiert während der Betreuungszeit der Klägerin ein Bar- bedarf von C. von (gerundet) Fr. 396.00 (Fr. 240.00 + Fr. 250.00 + Fr. 106.00 - Fr. 200.00 Kinderzulagen). Gegen diese Positionen hat der Be- klagte keine substantiierten Einwendungen erhoben (vgl. Erw. 7.4.2 oben). Dazu kommt neu ein ihrem Betreuungsanteil (60 %) entsprechender Anteil an C. Überschuss (Fr. 570.00) von Fr. 342.00. Vom Gesamtbetrag von Fr. 738.00 (Fr. 396.00 + Fr. 342.00) hat die Klägerin selber Fr. 360.00 zu tragen (vgl. Erw. 7.4.1 oben), d.h. der Beklagte hat der Klägerin noch (rund) Fr. 380.00 an C. Barunterhalt, zzgl. Kinderzulage, zu bezahlen. Die Kinderalimente sind in diesbezüglich teilweiser Gutheissung der Beru- fung des Beklagten entsprechend zu reduzieren (Phasen 1, 3 und 4) resp. von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zu erhöhen (Phase 2). - 36 - 7.5. Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht in Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023; mit Betreuungsunterhalt) rechnerisch ihrem anteiligen Überschuss von Fr. 170.00 (vgl. Erw. 6.4.2 oben). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) wäre der Ehegattenunterhalt gestützt auf den Berufungsantrag des Beklagten in dieser Phase zwar auf Fr. 760.00 festzusetzen. Allerdings beantragte die Klägerin vor Vorinstanz gemäss ihrer Eingabe vom 16. August 2022 (act. 72) persönlichen Unter- halt erst ab dem 1. Januar 2023 und nur in Höhe von Fr. 510.00, womit es entsprechend für diese Phase sein Bewenden hat. Ab Phase 2 (ab alter- nierender Obhut) hat bereits die Vorinstanz der Klägerin keinen Ehegatten- unterhalt zugesprochen, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es könnte aber ohnehin kein Ehegattenunter- halt zugesprochen werden, da (in den Phasen 2 und 3 [15. März 2023 bis 31. August 2023]) kein zu verteilender Überschuss verbleibt (vgl. Erw. 6.3 und Erw. 6.4.2 oben) und in Phase 4 (ab 1. September 2023) die Klägerin ihren gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu decken vermag (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'834.00 [Erw. 6.1 oben] + Über- schussanteil Fr. 1'120.00 [Erw. 6.4.2 oben] abzgl. Einkommen Fr. 5'000.00 [Erw. 4.2.7 oben] < 0). 8. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten. 9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird (unter Berücksichtigung der Begehren betreffend Unterhalt einerseits und betref- fend Obhut anderseits) ausgangsgemäss dem Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 1'333.00 und der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 667.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin einen Drittel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (durch- schnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittel- abzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. er hat ihr (gerundet) Fr. 747.00 zu bezahlen. - 37 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten resp. von Amtes we- gen werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Bezirks- gerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 1. März 2023, aufgeho- ben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. 2.1. [Abs. 1 unverändert] C. wird von der Gesuchstellerin von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, und vom Gesuchsgegner von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, betreut. Die Betreuung des Sohnes C. an den Wochenenden, von Freitag 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, erfolgt alternierend. Der Elternteil, der gerade die Kindesbetreuung ausführt, bringt das Kind jeweils zum anderen Elternteil. [Abs. 3 unverändert] 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2022 an C. Unterhalt monatlich vorschüssig (pro rata temporis) zu bezahlen: Fr. 3'000.00 (davon Fr. 2'322.00 Betreuungsunterhalt) bis 14. März 2023 Fr. 2'600.00 (davon Fr. 2'202.00 Betreuungsunterhalt) ab 15. März 2023 bis 31. August 2023 Fr. 380.00 (nur Barunterhalt) ab 1. September 2023 Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. 3.2. C. gebührender Unterhalt (inkl. Betreuungsunterhalt) ist in allen Phasen gedeckt. 3.3. [unverändert] 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig (pro rata temporis) zu bezahlen: Fr. 510.00 vom 1. Januar 2023 bis 14. März 2023 Fr. 0.00 ab 15. März 2023 5. Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Grundlagen: vom 1. Juli 2022 bis 14. März 2023 (Phase 1): - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin - 38 - (aus selbständiger Tätigkeit, exkl. Familienzulagen): Fr. 940.00 - (hypothetisches) monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 8'150.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 vom 15. März 2023 bis 31. August 2023 (Phasen 2 und 3): - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 940.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'600.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 ab 1. September 2023 (Phase 4): - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'000.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'600.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu zwei Drittel mit Fr. 1'333.00 und der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 667.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in Höhe von Fr. 2'000.00 geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klä- gerin dem Beklagten direkt Fr. 667.00 zu ersetzen hat. 3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Drittel ihrer gerichtlich auf Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) fest- gesetzten Anwaltskosten , d.h. Fr. 747.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 39 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess