3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'330.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. 1'165.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)