2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 3/4 mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu 1/4 mit Fr. 500.00 der Klägerin auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Über die Liquidation des der Klägerin auferlegten Anteils der Spruchgebühr wird nach Rechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Q. betreffend das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 8. Mai 2023 resp. nach Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden.