1. Das Verfahren bezüglich des Gesuchs der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird sistiert bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Q. betreffend das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 8. Mai 2023. 2. Das Bezirksgericht Q. wird ersucht, das Obergericht über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 2. März 2023 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt.