Diese werden – ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschlage von Fr. 150.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'330.00 festgesetzt.