9. Die Berufung des Beklagten ist damit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) zu ¾ mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu ¼ mit Fr. 500.00 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden – ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren (§ 3 Abs. 1 lit.