Zudem reduziert sich mit dem vorliegenden Entscheid der vom Beklagten zu bezahlende Betreuungsunterhalt (vgl. Erw. 8.1 oben), sodass – selbst wenn der Ehegattenunterhalt nicht angepasst wird – der Beklagte nicht schlechter (sondern besser) und die Klägerin nicht besser (sondern indirekt schlechter) gestellt wird. Unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime bleibt es daher beim vorinstanzlich festgelegten und unangefochten gebliebenen Ehegattenunterhaltsbeitrag in Phase 1.