Eine Ausnahme gilt von Gesetzes wegen zwar im Ehescheidungsverfahren, wonach bei Anfechtung nur des Ehegattenunterhalts die Rechtsmittelinstanz nach Art. 282 Abs. 2 ZPO auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt, wobei diese Bestimmung auch im Eheschutzverfahren und in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anwendung gilt (BGE 5A_524/2017 Erw. 3.1, 5A_532/2020 Erw.