8.2. Aufgrund des Verbrauchs des beim Beklagten bestehenden Überschusses für den Volljährigenunterhalt seiner vorehelichen Tochter E. besteht in Phase 1 entgegen des angefochtenen Entscheids grundsätzlich kein Raum für das Zusprechen von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin (vgl. Erw. 8.1 oben).