Kinder]), welche infolge Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben kann. Dementsprechend sind die Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe ihres jeweiligen gerundeten Barbedarfs und somit auf je Fr. 674.00 festzusetzen (Fr. 1'348.10 [Barbedarf] / 2). Folglich ergibt sich bei den Kindern eine Unterdeckung ihres gebührenden Unterhalts von gerundet je Fr. 68.00 (Fr. 135.85 [Manko Klägerin] / 2).