In Phase 2 ergibt sich eine Mankolage, weshalb dem Beklagten als Unterhaltspflichtigen sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (exkl. Steuern) zu belassen ist. Nach Deckung des gesamten Barbedarfs der minderjährigen Kinder resultiert beim Beklagten eine minimale Unterdeckung dessen betreibungsrechtlichen Existenzminimums in der Höhe von Fr. 1.55 (Fr. 5'220.00 [Einkommen Beklagter] – Fr. 3'873.45 [Bedarf Beklagter exkl. Steuern] – Fr. 1'348.10 [Barbedarf Kinder]), welche infolge Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben kann.