3 hiervor). Entsprechend ist dem Beklagten der Überschuss von Fr. 534.90 zur Bestreitung des Unterhalts an seine voreheliche und volljährige Tochter E. in unbestritten gebliebener Höhe von monatlich Fr. 821.50 (vgl. Urteil, Erw. 9.7.26) zu belassen. Folglich kommt den minderjährigen Kindern der Parteien in Phase 1 kein Anspruch auf einen Anteil des Überschusses zu. Es resultieren in Phase 1 Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien in der Höhe von gerundet insgesamt Fr. 1'666.00 (Fr. 1'348.10 [Barbedarf] + Fr. 317.55 [Betreuungsunterhalt]) bzw. von Fr. 833.00 pro Kind. - 21 -