In Phase 1 resultiert beim Beklagten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und deren beiden minderjährigen Kindern ein Überschuss von Fr. 534.90. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminium der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten (BGE 147 III 265 Erw. 7.3; vgl. zur Reihenfolge der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche auch Erw. 3 hiervor).