Der Beklagte fordert eine Gleichbehandlung mit der Klägerin. Es könne nicht sein, dass ihm bei einem Vollpensum tiefere Arbeitswegkosten zugestanden würden als der Klägerin bei einem 60 %-Pensum. Es seien ihm linear hochgerechnete Arbeitswegkosten von Fr. 216.00 (Fr. 129.60 / 60 x 100) zuzugestehen (Berufung, N. 46). Die Klägerin bestreitet dies unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Berufungsantwort, S. 13).