Es sei aber davon auszugehen, dass sein künftiger Wohnund Arbeitsort nicht allzu weit auseinanderliegen werden. Es erscheine deshalb - nicht zuletzt aufgrund der herrschenden knappen finanziellen Verhältnisse - gerechtfertigt, dem Beklagten monatliche Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in Höhe von Fr. 120.00 einzurechnen, was einem auf den Monat runtergebrochenen Jahresabonnement für vier Zonen (A-Welle) entspreche. - 19 -