7.2. 7.2.1. Zu den Arbeitswegkosten des Beklagten ab Phase 2 (ab 1. Juni 2023) erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.4, S. 29): Vom Beklagten werde eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit erwartet. Entsprechend seien ihm auch Arbeitswegkosten einzurechnen. Diese könnten naturgemäss bloss geschätzt werden, da noch völlig unklar sei, wo er dannzumal arbeiten (und auch wohnen) werde. Es sei aber davon auszugehen, dass sein künftiger Wohnund Arbeitsort nicht allzu weit auseinanderliegen werden.