Liegenschaftskosten von Fr. 360.00 pro Monat sind unbestritten. Die Gesamtwohnkosten von somit Fr. 2'200.00 sind im Bedarf des Beklagten bis auf Weiteres zu veranschlagen, nachdem die Parteien unstrittig den Verkauf der Liegenschaft anstreben und es damit schwierig sein dürfte, vorher noch einen Mieter für die Immobilie zu finden, und weil derzeit insgesamt nicht abzuschätzen ist, wann der Beklagte die Immobilie tatsächlich verlässt. Für den Fall des Verkaufs der Liegenschaft bzw. des tatsächlichen Auszugs des Beklagten aus dieser stünde den Parteien die Möglichkeit der Abänderungsklage nach Art. 179 ZGB offen.