7.1.2. Es mag zwar zutreffen, dass die (unbelegten) Ausführungen der Klägerin in erster Instanz, wonach sich die Gesamtwohnkosten der vormals ehelichen Liegenschaft auf monatlich Fr. 1'130.00 (inkl. Fr. 360.00 Liegenschaftskosten) belaufen hätten, seitens des Beklagten unbestritten geblieben sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren mit strittigen Kinderbelangen sind Neuerungen aber unbeschränkt zulässig (Erw. 1.4 oben).