Die Klägerin wendet ein, der Beklagte habe es versäumt, seine aktuellen Wohnkosten in der ehemals ehelichen Liegenschaft auszuweisen. Es lägen nach wie vor weder ein gültiger Rahmenvertrag noch aktuelle Zinsabrechnungen der hypothekargebenden Bank vor. Die vom Beklagten vorgebrachten mutmasslichen Wohnkosten seien zu hoch; es sei nicht belegt, wie hoch der effektive Zins sei und ob nicht Zinsausstände miteinberechnet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Zinsen nach wie vor gemäss dem noch bestehenden Rahmenvertrag bis zur Kündigung berechnet würden; es sei maximal mit Wohnkosten von Fr. 1'130.00 gemäss Vorinstanz zu rechnen. Es sei alsdann davon auszugehen, dass die Lie-