7. 7.1. 7.1.1. Im Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.2, S. 25 f.) in allen Phasen Wohnkosten von Fr. 1'130.00. Die Parteien seien sich zunächst einig, dass sich die entsprechenden monatlichen Wohnkosten (Hypothekarzinsen und Nebenkosten) der dem Beklagten zuzuweisenden ehelichen Liegenschaft auf insgesamt Fr. 1'130.00 belaufen würden (die Bezifferung im Gesuch sei unbestritten geblieben).