batte steht, sind die der Klägerin vorinstanzlich zugestandenen Wohnkosten (nur nach Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder) nicht zu beanstanden. 6.3. Zusammenfassend ist somit bei einem Fr. 150.00 tieferen Grundbetrag von einem familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'685.85 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 990.00 [exkl. Wohnkostenanteil Kinder von insgesamt Fr. 500.00], KVG 136.25, Arbeitsweg/Mobilität Fr. 129.60, Auswärtige Verpflegung Fr. 130.00, Steuern Fr. 100.00) auszugehen.