Der Beklagte bringt vor, der Klägerin dürften nur Fr. 495.00 ([Fr. 1'490.00 ./. Kinderwohnkostenanteile Fr. 500.00] / 2) angerechnet werden, solange - 16 - sie nicht nachgewiesen habe, dass ihre Mutter nicht mehr bei ihr wohnhaft sei. Die Klägerin habe dies bloss behauptet. Dass die 68-jährige Rentnerin mit Schutzstatus in ein Kriegsgebiet zurückkehre, erscheine ausgeschlossen. Zudem sei die Mutter sowohl am Briefkasten als auch an der Türklinke der neuen Wohnung der Klägerin angeschrieben. Die Klägerin sei beweisbelastet (Berufung, N. 31 bis 33).