So sei deren Ehemann bereits wieder zurückgekehrt, und es sei anzunehmen, dass sie ihm bald folgen werde. Es sei nicht anzunehmen, dass sie auf Dauer bzw. auf längere Zeit von ihrem Ehemann getrennt leben möchte. Zudem sei davon auszugehen, dass die Klägerin ansonsten eine grössere Wohnung bezogen hätte. Soweit der Beklagte verlauten lasse, die Behauptungen der Klägerin zur vermeintlich baldigen Rückkehr ihrer Mutter in U. seien "durch nichts bewiesen", so wäre vielmehr er (da er daraus Rechte ableite) verpflichtet, das Bestehen einer Wohngemeinschaft der Klägerin zu beweisen.