6.2. 6.2.1. Die im Bedarf der Klägerin veranschlagten Wohnkosten von Fr. 990.00 (nach Abzug von zwei Wohnkostenanteilen à Fr. 250.00 für die beiden Kinder) begründete die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.2, S. 24 f.) wie folgt: Die Klägerin beziehe mit den Töchtern per 15. März 2023 eine 3-Zimmerwoh- nung in S. für brutto Fr. 1'490.00/Monat. Aktuell lebe die Klägerin noch mit ihrer aus U. stammenden Mutter zusammen; es sei aber glaubhaft, dass die Mutter in naher Zukunft wieder in U. zurückkehre. So sei deren Ehemann bereits wieder zurückgekehrt, und es sei anzunehmen, dass sie ihm bald folgen werde.