(KKS.2005.7). Die in den schweizerischen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar.