Sinngemäss will der Beklagte der Klägerin lediglich einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zugestehen (Berufung, N. 28), dies zu Recht: Zwar hat das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (Erw. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss BGE 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (Erw. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen.