6. 6.1. Zum im Bedarf der Klägerin veranschlagten Grundbetrag erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.7.2.1, S. 24): Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildeten die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 " (und damit nicht mehr das entsprechende aargauische Kreisschreiben KKS.2005.7)" Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung.