Obwohl von seinem Rechtsvertreter in erster Instanz noch in Aussicht gestellt, betrifft aber nicht eine einzige der vom Beklagten getätigten Bewerbungen eine Anstellung im Tätigkeitsbereich der "Reparatur und Wartung von Geräten und Gebrauchsgütern". Dazu kommt, dass der Beklagte unbestrittenermassen seit Mai 2022 arbeitslos ist und zumindest bis zur vorinstanzlichen Verhandlung Ende Februar 2023 jeweils nur die von der Arbeitslosenkasse geforderte Mindestanzahl von sechs Bewerbungen pro Monat geschrieben hat, was mit der Vorinstanz im Rahmen des Kindesunterhalts als ungenügende Arbeitssuchbemühungen anzusehen ist.