Die Klägerin weist indessen in ihrer Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass für eine Anstellung im Tätigkeitsbereich der "Reparatur und Wartung von Geräten und Gebrauchsgütern" wohl kaum ein Betreibungs- oder ein Strafregisterauszug eingereicht werden muss. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den Beklagten der aktuell noch fehlende Führerausweis daran hindern sollte, in dieser Branche überhaupt eine Anstellung oder dann nur eine solche zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'400.00 zu finden. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 resp. vom 1. Juni 2023 hat der Beklagte seine Arbeitsbemühungen für die Monate März und April 2023 resp. für Mai 2023 eingereicht.