5.2. Was die Höhe der dem Beklagten in Phase 1 (bis 31. Mai 2023) anzurechnenden Arbeitslosenentschädigung betrifft, ist dessen Einwand berechtigt. Gemäss der als Beilage 5 zur Stellungnahme vom 27. Februar 2023 eingereichten Taggeldabrechnung für Januar 2023 beträgt sein Bruttotaggeld Fr. 296.75, was bei im Monatsdurchschnitt 21.7 Taggeldern (vgl. Art. 40a AVIV) und nach Abzug der Sozialbeiträge (5.3 % AHV/IV/EO, 2.47 % NBU - 13 - und Fr. 5.45 BVG-Risikoprämie) eine dem Beklagten vorliegend anzurechnende (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) Arbeitslosenentschädigung von netto (rund) Fr. 5'934.00 pro Monat ergibt.