Der Beklagte bringt vor, seine auf 22.0 entschädigten Arbeitstagen beruhende Arbeitslosenentschädigung von Fr. 6'063.80 sei auf 21.7 Tage umzurechnen, was Fr. 5'981.10 ergebe. Ab 1. Juni 2023 werde er nicht Fr. 5'220.00 verdienen können; er sei nach wie vor der Auffassung, dass ihm bloss Fr. 3'400.00 angerechnet werden könnten. Er verfüge über keinen Führerausweis mehr, was die Art der Arbeitstätigkeit wesentlich einschränke. Das verkehrsmedizinische Gutachten sei negativ ausgefallen. Er werde vermutlich weit über ein Jahr lang kein Fahrzeug mehr lenken dürfen.