Es sei daher davon auszugehen, dass diese erhöhten Bemühungen innert rund zwei bis drei Monaten Früchte tragen würden. Hinzu komme, dass der Beklagte spätestens seit Ende Januar 2023 wisse, dass sein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld per Ende Mai 2023 auslaufen werde. Eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2023 scheine angemessen.