Seinen eingereichten (bloss zwei Monate umfassenden) Arbeitsbemühungen sei nicht zu entnehmen, dass er sich überhaupt je in diesem Bereich beworben hätte. Berücksichtige man also, dass der Beklagte in seinem ursprünglichen Berufsfeld (exkl. Lehrzeit) über "nur" rund zehn Jahre an Berufserfahrung verfüge, scheine es sachgerecht, auf den (gegenüber seiner Alterskategorie weit tieferen) Ansatz eines 30 bis 39 Jahre alten Arbeitnehmers (Branchendurchschnitt) abzustellen. Dieser betrage Fr. 5'997.35 brutto (inkl. 13. Monatslohn) bzw. (ge- - 12 -