Es erscheine jedoch fraglich, ob dieser Ansatz beim Beklagten zum Tragen kommen könne, nachdem er seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr in dieser schnelllebigen Branche gearbeitet habe. Dies dürfte es dem Beklagten derzeit erheblich erschweren oder gar verunmöglichen, in diesem Beruf (ohne zumindest eine Weiterbildung zu absolvieren) eine Arbeitsstelle zum vorstehenden Lohn zu finden. Dass es ihm jedoch gänzlich unmöglich wäre, sei nicht erkennbar. Seinen eingereichten (bloss zwei Monate umfassenden) Arbeitsbemühungen sei nicht zu entnehmen, dass er sich überhaupt je in diesem Bereich beworben hätte.