angerechneten Einkommen daher nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, S. 21 ff.): Er sei zuletzt als [...] tätig gewesen, nun aber seit Mai 2022 arbeitslos, nachdem er unter Alkoholeinfluss einen Personenwagen gelenkt habe und er deshalb seinen Führerausweis habe abgeben müssen. Seit dem 26. Mai 2022 beziehe er Arbeitslosentaggelder von monatlich Fr. 6'063.80. Sein Taggeldanspruch sei ca. Ende Mai 2023 ausgeschöpft. Dass dem Beklagten eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, sei unbestritten. Es stelle sich die Frage, welches Einkommen ihm möglich sei (gemäss der Klägerin Fr. 6'063.00, gemäss dem Beklagten Fr. 3'400.00).