stockt hätte, wenn sie den Beklagten und das Gericht über die Höhe ihres Einkommens hätte täuschen wollen; mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen hat sich der Beklagte in seiner Berufung mit keinem Wort auseinandergesetzt. Warum die von ihm zitierte SMS entgegen der Vorinstanz ein Beleg für einen eigentlichen Weiterbetrieb des [...] sein sollte, legte der Beklagte in seiner Berufung ebenfalls nicht dar. Vielmehr ist zu berücksichtigten, dass die SMS noch vor Ende Januar 2023 verschickt wurde (Berufungsbeilage 3) und diese SMS somit einer Aufgabe des [...]