5.6) auch Kinderbetreuungspflichten zu berücksichtigen, wobei mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist. Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 5A_104/2018 Erw. 5.4), welche nach stän- - 10 -