Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen (Berufungsantwort, S. 4 ff.). Sie bringt im Wesentlichen vor, sie betreibe in S. kein eigenes [...] mehr; sie mache nur noch [...] für Freunde. Der Beklagte zahle seit der Trennung keinen Franken Unterhalt. Alte Freunde möchten die Klägerin in ihrer aktuellen Situation kollegial unterstützen, z.B. in Form von Freundschaftsdiensten mit [...] gegen [...]. Sie habe ihre Freunde bei ihrem Wegzug orientiert, da noch Termine bestanden hätten, und sie ihre Kunden nicht habe im Stich lassen wollen. Eigentlich leiste sie bereits mit ihren Festanstellungen ein überobligatorisches Pensum. Die Vorinstanz habe korrekt entschieden.