In seiner Berufung (S. 6 f.) beharrt der Beklagte darauf, dass "davon auszugehen" sei, dass die Klägerin tatsächlich ein Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 500.00 erziele, welches zum (unstrittigen) Erwerbseinkommen beim F. zu schlagen sei. Das Eheschutzgesuch datiere vom 19. Januar 2023; der Brief der SVA Aargau vom 18. Januar 2023 schreibe die Klägerin als Selbstständigerwerbende an. Da die Klägerin in den Kanton R. weggezogen sei, sei es logisch, dass sie sich bei der SVA Aargau abgemeldet habe. Sie führe ihr [...] im Kanton R. weiter. Das ergebe sich aus ihrer SMS: "Hallo liebe Kundschaft. Möchte auf neue Adresse Herzlich Willkommen heissen. Ab Montag 30.01.2023 [...], S.. Freue