gleichen Zeitraum ihr Pensum beim F. erhöht, da sie gemäss Schulstufenmodell dazu gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. Das (laut dem Beklagten elektronisch versendete) Rundschreiben sei (stelle man auf den Wortlaut der vom Beklagten zitierten SMS ab) kein Beleg dafür, dass die Klägerin auch nach ihrer Pensumserhöhung das [...] betreibe. Ein Verzichtseinkommen sei ihr nicht anzurechnen. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, mehr als 50 % zu arbeiten (Schulstufenmodell). Es könne auch nicht von einer Schädigungsabsicht der Klägerin ausgegangen werden.