Verhandlung angegeben, dass sie zumindest noch im "letzten Monat" (also wohl im Februar 2023) Dienstleistungen für gewisse Kundinnen erbracht habe, wobei dies lediglich als Dankeschön für die Unterstützung bei der Wohnungssuche gedacht gewesen und sie hierfür nicht bezahlt worden sei. Es sei damit aus Sicht des Gerichts zwar nicht vollständig auszuschliessen, dass die Klägerin zu Beginn des Jahres 2023 – und damit entgegen ihrer Deklaration gegenüber der SVA – doch noch zumindest vereinzelt Dienstleistungen erbracht habe, welche ihrem [...] zuzurechnen wären. Jedoch scheine dies vorliegend letztlich nicht relevant.