Auch wenn es sich dabei um eine vorläufige Einschätzung handle und die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge erst nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung festlege, dürfe dies grundsätzlich als gewichtiger Anhaltspunkt für die tatsächliche Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Das fragliche Schreiben der SVA datiere zwar vom 18. Januar 2023, sodass erstaune, dass die Klägerin in ihrem Eheschutzgesuch vom 19. Januar 2023 selber noch von einem monatlichen Nebenerwerbseinkommen von Fr. 500.00 ausgegangen sei. Zudem habe die Klägerin an der -8-